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Aus aktuellem Anlass: Krank im Erho­lungs­ur­laub!

Das ist besonders ärgerlich: Da hat man sich mona­te­lang auf den Jah­res­ur­laub gefreut, geplant und gebucht, und dann fängt man sich eine ernst­haf­te Erkran­kung ein, die eine Arbeits­un­fä­hig­keit und natürlich auch eine „Urlaubs­un­fä­hig­keit“  zur Folge hat.

Es gibt aber einen schwachen Trost: Die ver­geu­de­ten Urlaubs­ta­ge verfallen nicht, sondern können nach­ge­holt werden, wenn man sich an die Regeln hält:

Um sich den Urlaubs­an­spruch zu erhalten, ist es wichtig, am Urlaubs­ort (auch und ins­be­son­de­re im Ausland) von einem Arzt ein ärzt­li­ches Attest mit der bei uns üblichen Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung aus­stel­len zu lassen.

Der Arbeit­ge­ber muss unver­züg­lich – am besten per E-Mail – über die Tatsache der Erkran­kung und die Arbeits­un­fä­hig­keit infor­miert werden. Nachdem wir diese Pro­ble­ma­tik erst vor kurzem hatten: Es reicht nicht aus, „irgend­je­mand“ in der Firma zu infor­mie­ren. Zuständig ist der Arbeit­ge­ber selbst bzw. die (Personal-) Abteilung, die übli­cher­wei­se Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gun­gen ent­ge­gen­nimmt.

Auch von der Urlaubs­rück­kehr muss der Arbeit­ge­ber unver­züg­lich unter­rich­tet werden. Auf Nachfrage muss nach der Recht­spre­chung übrigens auch die Urlaubs­adres­se dem Arbeit­ge­ber mit­ge­teilt werden. Übli­cher­wei­se wird er auch an der vor­aus­sicht­li­chen Dauer der Erkran­kung inter­es­siert sein.

Damit wären die durch die Krankheit ver­dor­be­nen Urlaubs­ta­ge erst einmal gerettet.

Aber Achtung: Der Arbeit­neh­mer darf sie nicht selbst­tä­tig an den geneh­mig­ten Urlaubs­zeit­raum einfach „anhängen“. Der Arbeit­ge­ber hat sich nämlich auch auf die urlaubs­be­ding­te Abwe­sen­heit des Arbeit­neh­mers ein­ge­stellt und hierfür Vor­keh­run­gen getroffen. Es muss vielmehr ein erneuter Urlaubs­an­trag gestellt werden, den der Arbeit­ge­ber dann ent­spre­chend den geltenden Rege­lun­gen und im Ein­ver­neh­men mit dem Arbeit­neh­mer geneh­mi­gen wird.

Natürlich erlöschen diese nach­hol­ba­ren Urlaubs­an­sprü­che aber auch nach Ablauf der für das Arbeits­ver­hält­nis geltenden Fristen, also übli­cher­wei­se zum Jah­res­en­de oder zum 31.03. des Fol­ge­jah­res. Der neue Urlaubs­an­trag sollte also recht­zei­tig gestellt werden.

Noch ein Hinweis am Rande: Auch die Erkran­kung eines Fami­li­en­mit­glieds kann einen geplanten Urlaub frus­trie­ren. In diesem Fall können die Urlaubs­ta­ge nicht nach­ge­holt werden und der Erho­lungs­ur­laub wird leider zum „Pfle­ge­ur­laub“.

Falls Sie weitere Fragen zu dieser Pro­ble­ma­tik haben oder der Arbeit­ge­ber sich nicht an die geltenden Regeln halten will, was durchaus vorkommt, so steht Ihnen selbst­ver­ständ­lich unsere Fach­an­wäl­tin für Arbeits­recht sehr gerne zur Verfügung.

Rechts­tipp der Kanzlei Suckert & Collegen aus dem Tätig­keits­be­reich Arbeits­recht

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