Das ist besonders ärgerlich: Da hat man sich monatelang auf den Jahresurlaub gefreut, geplant und gebucht, und dann fängt man sich eine ernsthafte Erkrankung ein, die eine Arbeitsunfähigkeit und natürlich auch eine „Urlaubsunfähigkeit“ zur Folge hat.
Es gibt aber einen schwachen Trost: Die vergeudeten Urlaubstage verfallen nicht, sondern können nachgeholt werden, wenn man sich an die Regeln hält:
Um sich den Urlaubsanspruch zu erhalten, ist es wichtig, am Urlaubsort (auch und insbesondere im Ausland) von einem Arzt ein ärztliches Attest mit der bei uns üblichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen.
Der Arbeitgeber muss unverzüglich – am besten per E-Mail – über die Tatsache der Erkrankung und die Arbeitsunfähigkeit informiert werden. Nachdem wir diese Problematik erst vor kurzem hatten: Es reicht nicht aus, „irgendjemand“ in der Firma zu informieren. Zuständig ist der Arbeitgeber selbst bzw. die (Personal-) Abteilung, die üblicherweise Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen entgegennimmt.
Auch von der Urlaubsrückkehr muss der Arbeitgeber unverzüglich unterrichtet werden. Auf Nachfrage muss nach der Rechtsprechung übrigens auch die Urlaubsadresse dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Üblicherweise wird er auch an der voraussichtlichen Dauer der Erkrankung interessiert sein.
Damit wären die durch die Krankheit verdorbenen Urlaubstage erst einmal gerettet.
Aber Achtung: Der Arbeitnehmer darf sie nicht selbsttätig an den genehmigten Urlaubszeitraum einfach „anhängen“. Der Arbeitgeber hat sich nämlich auch auf die urlaubsbedingte Abwesenheit des Arbeitnehmers eingestellt und hierfür Vorkehrungen getroffen. Es muss vielmehr ein erneuter Urlaubsantrag gestellt werden, den der Arbeitgeber dann entsprechend den geltenden Regelungen und im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer genehmigen wird.
Natürlich erlöschen diese nachholbaren Urlaubsansprüche aber auch nach Ablauf der für das Arbeitsverhältnis geltenden Fristen, also üblicherweise zum Jahresende oder zum 31.03. des Folgejahres. Der neue Urlaubsantrag sollte also rechtzeitig gestellt werden.
Noch ein Hinweis am Rande: Auch die Erkrankung eines Familienmitglieds kann einen geplanten Urlaub frustrieren. In diesem Fall können die Urlaubstage nicht nachgeholt werden und der Erholungsurlaub wird leider zum „Pflegeurlaub“.
Falls Sie weitere Fragen zu dieser Problematik haben oder der Arbeitgeber sich nicht an die geltenden Regeln halten will, was durchaus vorkommt, so steht Ihnen selbstverständlich unsere Fachanwältin für Arbeitsrecht sehr gerne zur Verfügung.