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E-Scooter – wir werden überrollt!! Leider auch von Unfällen, Bußgeld- und Straf­ver­fah­ren!

Praktisch sind sie schon, diese Tret­rol­ler mit Elek­tro­an­trieb, die zwi­schen­zeit­lich in den Groß­städ­ten an jeder Stra­ßen­ecke stehen und es ermög­li­chen, ohne Benutzung des öffent­li­chen Nah­ver­kehrs und für wenig Geld schnell von A nach B zu gelangen.

Es wurde eigens die „Ver­ord­nung für Elek­tro­klein­fahr­zeu­ge“ ins Leben gerufen, welche für diese Geräte mit Lenk- oder Hal­te­stan­ge, einer bau­art­be­ding­ten Höchst­ge­schwin­dig­keit von maximal 20 km/h und einer Stra­ßen­zu­las­sung (Betriebs­er­laub­nis) gilt.

Ab einem Alter von 14 Jahren kann man sie ohne weitere Vor­aus­set­zun­gen fahren. Es wird kein Füh­rer­schein benötigt.

Klingt alles sehr gut, aber am Tag nach der Ein­füh­rung bekamen wir den ersten schweren Ver­kehrs­un­fall auf den Tisch: Ein Benutzer hatte sich an einer roten Ampel verbremst, stürzte über den Lenker und zog sich extrem schwere Kopf­ver­let­zun­gen zu. Eine Helm­pflicht besteht nämlich nicht und wer schleppt schon gerne einen Helm mit sich herum, weil er viel­leicht mal schnell einen E-Scooter für eine kurze Stadt­fahrt benutzen will?

Es gibt aber – völlig zu Recht – einige Regeln, die der Nutzer beher­zi­gen sollte:

  • Es wird eine Ver­si­che­rung benötigt, welche durch eine Plakette am Scooter doku­men­tiert ist. Alle öffent­lich bereit­ge­stell­ten Scooter verfügen hierüber. Wenn man sich privat einen E-Scooter anschafft, sollte man dies beachten. Eine Fahrt ohne Ver­si­che­rungs­kenn­zei­chen kostet 40,00 €, eine solche ohne Betriebs­er­laub­nis 70,00 €.
    Im Falle eines Unfalls zahlt die Ver­si­che­rung den dem Unfall­geg­ner ent­stan­de­nen Schaden. Eine Fahrt ohne Ver­si­che­rung kann daher, abgesehen von der Geldbuße, auch in anderer Hinsicht sehr teuer werden.
  • Ein E-Scooter darf jeweils nur von einer Person gefahren werden, auch wenn es zu zweit cool aussieht und noch mehr Spaß macht. Bei Zuwi­der­hand­lung droht Bußgeld.
  • Mit dem E-Scooter dürfen nur Radwege, Rad­fahr­strei­fen und Fahr­rad­stra­ßen befahren werden. Gibt es der­glei­chen nicht, darf die Fahrbahn benutzt werden, wobei die Auto­bah­nen natürlich tabu sind. Fuß­gän­ger­zo­nen, Gehwege und Ein­bahn­stra­ßen (entgegen der Fahrt­rich­tung bei Freigabe für Radfahrer) sind ebenfalls out of limits. Es soll aber ein neues Schild „E-Scooter frei“ geben.
    Verstöße kosten Bußgelder zwischen 15,00 und 30,00 €.
  • Es gelten natürlich die üblichen Ver­kehrs­re­geln bezüglich der Vor­fahrts­rech­te. Existiert eine Fahr­radam­pel, ist diese zu beachten, ansonsten die Ampel für den Pkw-Verkehr. Rot­licht­ver­stö­ße kosten je nach Schwere zwischen 60,00 und 180,00 € und natürlich Punkte im Fahr­eig­nungs­re­gis­ter (Flens­bur­ger Ver­kehrs­sün­der­kar­tei).
  • Ein großes Problem: Alkohol!
    Die ersten schweren Verstöße regis­trier­ten wir in diesem Bereich. „Ein E-Scooter ist ja kein Auto und auf der Straße fahre ich damit ja auch nur aus­nahms­wei­se!“, so die Ent­schul­di­gung unserer Mandanten.
    Pech gehabt: Für E-Scooter-Fahrer gelten nämlich die gleichen Grenz­wer­te wie für Auto­fah­rer und damit auch die gleichen Sank­tio­nen, das heißt eine Fahrt mit 0,5 bis 1,09 Promille ohne alko­hol­be­ding­ten Fahr­feh­ler kostet 500,00 €, einen Monat Fahr­ver­bot (für Füh­rer­schein­in­ha­ber) und zwei Punkte im Fahr­eig­nungs­re­gis­ter. Mit alko­hol­be­ding­tem Fahr­feh­ler (Achtung! Der lässt sich bei natur­ge­mäß „schwan­ken­dem Fahrstil“ leicht behaupten!) wird ein Straf­ver­fah­ren wegen Stra­ßen­ver­kehrs­ge­fähr­dung mit den hierbei üblichen Sank­tio­nen ein­ge­lei­tet. Es geht hier um eine erheb­li­che Geld­stra­fe, einen Füh­rer­schein­ent­zug und selbst­ver­ständ­lich wiederum Punkte im Fahr­eig­nungs­re­gis­ter.
    Für Füh­rer­schein­neu­lin­ge und Fahrer unter 21 Jahren gilt hin­sicht­lich Alkohol übrigens die 0,00 Promille-Grenze.

Fazit: E-Scooter sind eine schöne neue Fort­be­we­gungs­art, wenn man die Regeln kennt und sich daran hält. Falls es doch einmal ein Problem geben sollte – und das scheint nicht allzu selten der Fall zu sein – helfen wir gerne, soweit es in unseren Kräften steht. Bitte nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf. Verfügen Sie über eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung, so ist diese für unsere Ver­tei­di­ger­tä­tig­keit ohne Zweifel ein­tritts­pflich­tig. Sie müssen mit dieser keinerlei Kontakt aufnehmen. Wir erholen kos­ten­frei für Sie die Deckungs­zu­sa­ge und rechnen mit der Rechts­schutz­ver­si­che­rung unmit­tel­bar ab.

Rechts­tipp der Kanzlei Suckert & Collegen aus dem Tätig­keits­be­reich Ver­kehrs­straf­recht

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