Das Fahrverbot in Bußgeldsachen soll eine „Nebenfolge“ zur Geldbuße darstellen. Für die meisten Betroffenen ist es aber das deutlich empfindlichere Übel, für manchen schlicht eine „Katastrophe“.
Die landläufige Annahme, man könne ein Fahrverbot ganz einfach durch die Verdoppelung der Geldbuße „abkaufen“, ist leider unzutreffend. Entfällt das Fahrverbot im Einzelfall, so ist tatsächlich häufig eine Verdoppelung der Geldbuße zu akzeptieren. Bis es allerdings überhaupt zu einer solchen Entscheidung kommt, müssen viele gute Argumente vorgetragen werden, da seitens der Gerichte und Staatsanwaltschaften die Tendenz besteht, verhängte Fahrverbote zu halten.
Zunächst einmal so früh wie möglich einen Strafverteidiger einschalten, der auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechtes „zu Hause ist“. Er wird dem Mandanten diejenigen Fakten und Beweismittel entlocken, die zum Wegfall des Fahrverbotes führen können. Dies kann nicht früh genug geschehen.
Fahrverbote werden bei groben oder beharrlichen Pflichtverletzungenim Straßenverkehr verhängt, insbesondere in den im sogenannten „Bußgeldkatalog“ ausgewiesenen Fällen (sogenannte Regelfahrverbote).
Ausnahmen, also ein Wegfall des Fahrverbotes, sind nur möglich, wenn hierfür ausreichende und relevante Gründe vorgetragen und bewiesen werden. Ist dies der Fall, so hat das Gericht, obgleich ein „Regelfahrverbot“ vorliegt, den Einzelfall zu prüfen und festzustellen, ob trotz Vorliegens eines Regelfahrverbotes nicht doch ausnahmsweise eine erhöhte Geldbuße ausreichend ist.
So kann beispielsweise bei einem Rotlichtverstoß oder einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein sogenanntes „Augenblicksversagen“gegeben sein, was die Verhängung eines Fahrverbotes auch ohne Erhöhung der Geldbuße ausschließt, da in diesem Fall kein grober Verkehrsverstoß vorliegt. Ein solches Augenblicksversagen argumentativ glaubhaft darzustellen, ist die Kunst des Strafverteidigers.
Es kann auch ein Fahrverbot wegen „beharrlichem Pflichtenverstoß“verhängt werden, das heißt es werden Pflichtverletzungen wiederholt begangen, die jede für sich gesehen eigentlich kein Fahrverbot nach sich ziehen würden. Beispiel: Wiederholte Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 26 km/h innerhalb eines Jahres. Auch hier kann es gelingen, durch gezielte Argumentation die Beharrlichkeit in Zweifel zu ziehen und gegebenenfalls das Fahrverbot noch abzuwenden.
Ein Fahrverbot darf nur verhängt werden, wenn das Ziel einer „Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme“ (so elegant formuliert die Rechtsprechung!) nicht auch durch ein milderes Mittel, etwa eine angemessene Erhöhung der Geldbuße, erreicht werden kann. Außerdem muss das Fahrverbot angemessen sein, also den Betroffenen nicht über die Maßen belasten. Logischerweise öffnet sich hier ein weiter Argumentationsspielraum für die Verteidigung. Ihr obliegt es, die persönlichen Umstände des Mandanten dem Gericht und der Staatsanwaltschaft gegenüber exakt darzustellen und unter Beweis zu stellen. Deshalb ist es wichtig, diese Fakten frühzeitig und vollständig zusammenzutragen. Es gibt viele Ansatzpunkte, welche, für sich allein gesehen, keinesfalls ausreichen, das Fahrverbot in Wegfall zu bringen (Angebot, eine empfindliche Geldbuße zu akzeptieren; keine Voreintragungen im Fahreignungsregister; Berufs- oder Vielfahrer mit erhöhtem Risiko; etc.).
Ein Wegfall kommt allerdings gegebenenfalls in Betracht, wenn eine Körperbehinderung durch Krankheit oder Alter vorliegt, die zur Nutzung des Fahrzeuges zwingt, auch familiäre Verpflichtungen (Pflege älterer Personen; Betreuung der Kinder, welche ohne einen Pkw nicht machbar wäre, etc.).
Von in der Regel entscheidender Bedeutung ist allerdings die Frage, welche beruflichen Folgen die Einbringung des Fahrverbotes für den Betroffenen nach sich zieht. Ein Fahrverbot ist nämlich dann nicht angemessen, wenn es eine konkrete Existenzgefährdung(z. B. Verlust des Arbeitsplatzes oder ernsthafte Gefahr für den Fortbestand des eigenen Unternehmens) nach sich ziehen würde. Es ist dies eines der gewichtigsten Argumente, einen Wegfall des Fahrverbotes zu erreichen. Die Anforderungen an das Vorliegen einer Existenzgefährdung sind allerdings von der Rechtsprechung im Laufe der Zeit extrem gesteigert worden. So wird beispielsweise gefordert, das Fahrverbot im Urlaub einzubringen, einen Chauffeur einzustellen, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, etc.
Wir tun in unserer Kanzlei alles, um Fahrverbote für unsere Mandanten möglichst abzuwenden. Es wird keinesfalls leichter, da die Gerichte, insbesondere die Oberlandesgerichte, die Hürden für eine Wegfall des Fahrverbotes nach unserem Empfinden permanent erhöhen. Gleichwohl gelingt es uns immer wieder, einen Mandanten vom Fahrverbot zu befreien oder das Fahrverbot zumindest in einer Weise zu „steuern“, dass es ihn möglichst wenig tangiert.