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Fahr­ver­bot besei­ti­gen – schwierig, aber möglich!

Das Fahr­ver­bot in Buß­geld­sa­chen soll eine „Neben­fol­ge“ zur Geldbuße dar­stel­len. Für die meisten Betrof­fe­nen ist es aber das deutlich emp­find­li­che­re Übel, für manchen schlicht eine „Kata­stro­phe“.

Die land­läu­fi­ge Annahme, man könne ein Fahr­ver­bot ganz einfach durch die Ver­dop­pe­lung der Geldbuße „abkaufen“, ist leider unzu­tref­fend. Entfällt das Fahr­ver­bot im Ein­zel­fall, so ist tat­säch­lich häufig eine Ver­dop­pe­lung der Geldbuße zu akzep­tie­ren. Bis es aller­dings überhaupt zu einer solchen Ent­schei­dung kommt, müssen viele gute Argumente vor­ge­tra­gen werden, da seitens der Gerichte und Staats­an­walt­schaf­ten die Tendenz besteht, verhängte Fahr­ver­bo­te zu halten.

Was also ist zu tun?

Zunächst einmal so früh wie möglich einen Straf­ver­tei­di­ger ein­schal­ten, der auf dem Gebiet des Ver­kehrs­straf­rech­tes „zu Hause ist“. Er wird dem Mandanten die­je­ni­gen Fakten und Beweis­mit­tel entlocken, die zum Wegfall des Fahr­ver­bo­tes führen können. Dies kann nicht früh genug geschehen.

Fahr­ver­bo­te werden bei groben oder beharr­li­chen Pflicht­ver­let­zun­genim Stra­ßen­ver­kehr verhängt, ins­be­son­de­re in den im soge­nann­ten „Buß­geld­ka­ta­log“ aus­ge­wie­se­nen Fällen (soge­nann­te Regel­fahr­ver­bo­te).

Ausnahmen, also ein Wegfall des Fahr­ver­bo­tes, sind nur möglich, wenn hierfür aus­rei­chen­de und relevante Gründe vor­ge­tra­gen und bewiesen werden. Ist dies der Fall, so hat das Gericht, obgleich ein „Regel­fahr­ver­bot“ vorliegt, den Ein­zel­fall zu prüfen und fest­zu­stel­len, ob trotz Vor­lie­gens eines Regel­fahr­ver­bo­tes nicht doch aus­nahms­wei­se eine erhöhte Geldbuße aus­rei­chend ist.

So kann bei­spiels­wei­se bei einem Rot­licht­ver­stoß oder einer Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung ein soge­nann­tes „Augen­blicks­ver­sa­gen“gegeben sein, was die Ver­hän­gung eines Fahr­ver­bo­tes auch ohne Erhöhung der Geldbuße aus­schließt, da in diesem Fall kein grober Ver­kehrs­ver­stoß vorliegt. Ein solches Augen­blicks­ver­sa­gen argu­men­ta­tiv glaubhaft dar­zu­stel­len, ist die Kunst des Straf­ver­tei­di­gers.

Es kann auch ein Fahr­ver­bot wegen „beharr­li­chem Pflich­ten­ver­stoß“verhängt werden, das heißt es werden Pflicht­ver­let­zun­gen wie­der­holt begangen, die jede für sich gesehen eigent­lich kein Fahr­ver­bot nach sich ziehen würden. Beispiel: Wie­der­hol­te Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung um mehr als 26 km/h innerhalb eines Jahres. Auch hier kann es gelingen, durch gezielte Argu­men­ta­ti­on die Beharr­lich­keit in Zweifel zu ziehen und gege­be­nen­falls das Fahr­ver­bot noch abzu­wen­den.

Ein Fahr­ver­bot darf nur verhängt werden, wenn das Ziel einer „Denk­zet­tel- und Besin­nungs­maß­nah­me“ (so elegant for­mu­liert die Recht­spre­chung!) nicht auch durch ein milderes Mittel, etwa eine ange­mes­se­ne Erhöhung der Geldbuße, erreicht werden kann. Außerdem muss das Fahr­ver­bot ange­mes­sen sein, also den Betrof­fe­nen nicht über die Maßen belasten. Logi­scher­wei­se öffnet sich hier ein weiter Argu­men­ta­ti­ons­spiel­raum für die Ver­tei­di­gung. Ihr obliegt es, die per­sön­li­chen Umstände des Mandanten dem Gericht und der Staats­an­walt­schaft gegenüber exakt dar­zu­stel­len und unter Beweis zu stellen. Deshalb ist es wichtig, diese Fakten früh­zei­tig und voll­stän­dig zusam­men­zu­tra­gen. Es gibt viele Ansatz­punk­te, welche, für sich allein gesehen, kei­nes­falls aus­rei­chen, das Fahr­ver­bot in Wegfall zu bringen (Angebot, eine emp­find­li­che Geldbuße zu akzep­tie­ren; keine Vor­ein­tra­gun­gen im Fahr­eig­nungs­re­gis­ter; Berufs- oder Viel­fah­rer mit erhöhtem Risiko; etc.).

Ein Wegfall kommt aller­dings gege­be­nen­falls in Betracht, wenn eine Kör­per­be­hin­de­rung durch Krankheit oder Alter vorliegt, die zur Nutzung des Fahr­zeu­ges zwingt, auch familiäre Ver­pflich­tun­gen (Pflege älterer Personen; Betreuung der Kinder, welche ohne einen Pkw nicht machbar wäre, etc.).

Von in der Regel ent­schei­den­der Bedeutung ist aller­dings die Frage, welche beruf­li­chen Folgen die Ein­brin­gung des Fahr­ver­bo­tes für den Betrof­fe­nen nach sich zieht. Ein Fahr­ver­bot ist nämlich dann nicht ange­mes­sen, wenn es eine konkrete Exis­tenz­ge­fähr­dung(z. B. Verlust des Arbeits­plat­zes oder ernst­haf­te Gefahr für den Fort­be­stand des eigenen Unter­neh­mens) nach sich ziehen würde. Es ist dies eines der gewich­tigs­ten Argumente, einen Wegfall des Fahr­ver­bo­tes zu erreichen. Die Anfor­de­run­gen an das Vorliegen einer Exis­tenz­ge­fähr­dung sind aller­dings von der Recht­spre­chung im Laufe der Zeit extrem gestei­gert worden. So wird bei­spiels­wei­se gefordert, das Fahr­ver­bot im Urlaub ein­zu­brin­gen, einen Chauffeur ein­zu­stel­len, öffent­li­che Ver­kehrs­mit­tel zu nutzen, etc.

Wir tun in unserer Kanzlei alles, um Fahr­ver­bo­te für unsere Mandanten möglichst abzu­wen­den. Es wird kei­nes­falls leichter, da die Gerichte, ins­be­son­de­re die Ober­lan­des­ge­rich­te, die Hürden für eine Wegfall des Fahr­ver­bo­tes nach unserem Empfinden permanent erhöhen. Gleich­wohl gelingt es uns immer wieder, einen Mandanten vom Fahr­ver­bot zu befreien oder das Fahr­ver­bot zumindest in einer Weise zu „steuern“, dass es ihn möglichst wenig tangiert.

Rechts­tipp der Kanzlei Suckert & Collegen aus dem Tätig­keits­be­reich Ver­kehrs­straf­recht

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