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Geblitzt? Ok, aber von wem denn bitte? Ver­kehrs­über­wa­chung durch private Dienst­leis­ter ist unzu­läs­sig!

Gefühlt haben sich die „Blitzer“, welche Geschwin­dig­keits­ver­stö­ße aufdecken sollen, ver­viel­facht. Es gibt mobile und sta­tio­nä­re Anlagen, geblitzt wird von Brücken, in Tunnels, aus Fahr­zeu­gen und mobilen Anhängern heraus, aus Ampel­an­la­gen, etc.. Auto­fah­rer unter­lie­gen permanent der Über­wa­chung und werden schon bei gerings­ten Geschwin­dig­keits­über­schrei­tun­gen geahndet.

Die ver­häng­ten Geldbußen gehen an die „öffent­li­che Hand“. Im Regelfall freut sich die staat­li­che Insti­tu­ti­on, der die Behörde angehört, welche den Buß­geld­be­scheid erlassen hat, über den Finanz­zu­fluss. In Betracht kommen hierbei auch soge­nann­te „Gebiets­kör­per­schaf­ten“, also auch Land­krei­se, Kom­mu­nal­ver­bän­de und Gemeinden.

Da hier teilweise gewaltige Summen für die Geldbußen zusam­men­kom­men, sind diese Insti­tu­tio­nen – denen es „wohl“ nicht immer nur um die Ein­hal­tung der Geschwin­dig­keits­be­gren­zun­gen und die Ver­kehrs­si­cher­heit geht – gerne bereit, den einen oder anderen „Blitzer“ auf­zu­stel­len.

Da die zustän­di­gen Poli­zei­be­hör­den hier personell schnell an ihre Grenzen stoßen, sind einige dieser Insti­tu­tio­nen dazu über­ge­gan­gen, private Firmen mit dieser hoheit­li­chen Aufgabe zu beauf­tra­gen. Kein schlech­tes Geschäfts­mo­dell für diese privaten Dienst­leis­ter. Sie arbeiten dem Vernehmen nach auf Basis von Stun­den­ver­rech­nungs­sät­zen und erhalten, was böse Stimmen immer wieder behaupten, kein Erfolgs­ho­no­rar. Aber egal:

Diese Form der Geschwin­dig­keits­über­wa­chung ist nach Auf­fas­sung des Ober­lan­des­ge­richts Frankfurt (Akten­zei­chen: 2 Ss-OWi 942/19) eindeutig rechts­wid­rig!

Die im hoheit­li­chen Auftrag von einer privaten Person durch­ge­führ­te Geschwin­dig­keits­mes­sung hat keinerlei Rechts­grund­la­ge, mit der Folge, dass ein auf dieser Basis erlas­se­ner Buß­geld­be­scheid rechts­wid­rig und ein ent­spre­chen­des Buß­geld­ver­fah­ren ein­zu­stel­len ist.

Es lohnt sich also – ins­be­son­de­re im Hinblick auf häufig zusätz­lich verhängte Punkte im Fahr­eig­nungs­re­gis­ter – genau hin­zu­se­hen, „wer denn da geblitzt hat“!

Da für die Fest­stel­lung, ob die Messung durch eine private oder eine hoheit­li­che Person durch­ge­führt wurde regel­mä­ßig Akten­ein­sicht erfor­der­lich ist, die der Betrof­fe­ne nicht erhält, stehen wir Ihnen hier sehr gerne hilfreich zur Seite, zumal es natürlich zahl­rei­che andere Gesichts­punk­te gibt, welche zur Rechts­wid­rig­keit eines Buß­geld­be­schei­des führen können.

Natürlich kümmern wir uns bei bestehen­der Rechts­schutz­ver­si­che­rung auto­ma­tisch um deren Deckungs­zu­sa­ge.

Rechts­tipp der Kanzlei Suckert & Collegen aus dem Tätig­keits­be­reich Ver­kehrs­straf­recht

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