Jeder Verkehrsteilnehmer kennt das: Drängeln, zu nahes Auffahren, Lichthupe, etc. auf der Autobahn, Blockieren der Überholspur, Ausbremsen – manche Verkehrsteilnehmer agieren im Straßenverkehr nach dem Grundsatz „Hoppla, jetzt komm ich!“. Dies mag in unserer schnelllebigen Zeit dem beruflichen oder privaten Zeitdruck geschuldet sein.
Es gibt aber auch diejenigen, die vor Garagenausfahrten parken, fremde Parkplätze nutzen oder glauben, als Fußgänger für einen Pkw-Fahrer einen Parkplatz freihalten zu dürfen. Und nicht zuletzt diejenigen, die einen solchen „Parkplatzwächter“ mal kurz mit ihrem Pkw „aus der Parklücke schieben“. Die letztere Fallgruppe zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich eines unrechtmäßigen Verhaltens nicht bewusst oder schlicht gedankenlos sind.
Wir haben als Strafverteidiger mit Schwerpunkt Verkehrsrecht diese Fälle permanent auf dem Tisch:
Strafvorwurf: Nötigung im Straßenverkehr!
Mögliche Sanktionen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe in schweren Fällen, ansonsten auch eine Geldbuße, Punkte im Fahreignungsregister, Führerscheinentzug, Fahrverbot – die ganze Palette!
Wer eines Vergehens der Nötigung im Straßenverkehr beschuldigt wird, sollte das tun, was wir jedem strafrechtlich verfolgten Mandanten raten:
Verfolgt werden kann nur der Fahrer des „nötigenden Pkw“ zum Tatzeitpunkt, also gilt es insbesondere, zur Fahrereigenschaft keinerlei Angaben zu machen.
Eine Nötigung im Straßenverkehr kann selbstverständlich nur vorsätzlich, also absichtlich. begangen werden. Weiß der Täter gar nicht, dass er einen anderen Verkehrsteilnehmer zu einem unfreiwilligen Verhalten oder Fahrmanöver zwingt, kann schon begrifflich keine Nötigung vorliegen.
Es gibt viele Spielarten der Nötigung im Straßenverkehr und ebenso viele Verteidigungsmöglichkeiten hiergegen. Nicht immer kann die Nötigung, das heißt die Absicht, einen anderen zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu zwingen, nachgewiesen werden. Häufig scheitert eine Verurteilung auch schon daran, dass der Fahrer – und nur der kann bestraft werden – nicht ermittelt werden kann.
Und ist dann doch im Einzelfall die Tat nachgewiesen, dann befasst sich unsere Fachanwältin für Strafrecht mit dem Strafmaß.
Viele Gesichtspunkte sind hier zu beachten: Zum einen die Tat als solche (Gefährdungsausmaß, Dauer der Nötigung, Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Abstände zwischen den Fahrzeugen, etc.). Zum anderen ist die Person und das Verhalten des Täters (Schwere der Tat, einschlägige Vorverurteilungen, etc.) zu betrachten. Schließlich kommt es auch darauf an, welche Folgen die Tat beim Geschädigten gezeitigt hat.
Auch bei einer nachgewiesenen Nötigung im Straßenverkehr gelingt es uns häufig, die Konsequenzen für den Beschuldigten in Grenzen zu halten. Ziel der Verteidigung wird hierbei stets eine Einstellung des Verfahrens – notfalls gegen Geldauflage – sein, um Punkte im Fahreignungsregister, eine Eintragung im Bundeszentralregister und eine Führerscheinmaßnahme zu vermeiden. Eine Einstellung des Verfahrens hat auch die erfreuliche Begleiterscheinung, dass eine etwa bestehende Rechtschutzversicherung die Verteidigerkosten und die Kosten des Verfahrens zu übernehmen hat. Um die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung kümmern wir uns ohnehin von Beginn an.
Im Falle eines Falles: „Wir stehen an Ihrer Seite!“