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Autorecht

„Augen auf beim Autokauf“ – denn die Freude über ein neues Auto kann schnell zum Ärgernis werden, wenn sich her­aus­stellt, dass das Kfz einen nicht gleich erkenn­ba­ren Mangel aufweist oder ihm eine voll­mun­dig zuge­si­cher­te Eigen­schaft fehlt. In einem solchen Fall sind die Rechts­an­wäl­te der Kanzlei Suckert & Collegen Rechts­an­wäl­te München gerne bereit, den ent­täusch­ten Käufer zu beraten und seine Rechte außer­ge­richt­lich und auch gericht­lich durch­zu­set­zen.

Ist das Fahrzeug man­gel­haft, kann der Käufer Rechte wegen Sach­män­geln, besser bekannt als Gewähr­leis­tungs­rech­te, geltend machen. Der Käufer eines man­gel­haf­ten Pkws kann vom Verkäufer die Nach­er­fül­lung des Kauf­ver­tra­ges verlangen, den Rücktritt vom Kauf­ver­trag erklären, den Kaufpreis mindern, Scha­den­er­satz fordern oder Ersatz von sog. frus­trier­ten Auf­wen­dun­gen verlangen. Je nach Fall­ge­stal­tung wird er beraten werden, welche Maßnahme in seinem Fall die sinn­volls­te ist.

Statt der Män­gel­be­sei­ti­gung kann der Käufer auch eine Ersatz­lie­fe­rung, also ein anderes Fahrzeug mit den ver­ein­bar­ten Eigen­schaf­ten, verlangen.

Ist eine Nach­er­fül­lung nicht möglich, wurde diese vom Verkäufer ver­wei­gert, schlug sie entweder fehl oder war nicht zumutbar, kann der Erwerber auch vom Kauf­ver­trag zurück­tre­ten, wenn der Mangel oder die gerügten Mängel jeder für sich oder in ihrer Gesamt­heit nicht uner­heb­lich sind. Auch wenn ein Verkäufer dies häufig anders sehen wird, können auch kleinere Mängel durchaus erheblich sein, wenn sie sich trotz auf­wen­di­ger Repa­ra­tur­ver­su­che nicht beheben lassen.

Der Käufer eines man­gel­haf­ten Kfz ist grund­sätz­lich auch berech­tigt, den Kaufpreis zu mindern. Dies gilt auch dann, wenn der Mangel nicht erheblich sein sollte. Hierzu bedarf es jedoch einer Min­de­rungs­er­klä­rung, die dem Verkäufer auch zugehen muss.

Wenn sich ein Fahr­zeug­man­gel zeigt, kann der Käufer auch Scha­den­er­satz verlangen. Es kann Ersatz für Män­gel­schä­den, z.B. für den Repa­ra­tur­auf­wand, Ersatz für sog. Man­gel­fol­ge­schä­den, wie bei­spiels­wei­se Schäden, die infolge des Mangels an anderen Rechts­gü­tern auf­ge­tre­ten sind, und Ersatz für Schäden, die auf einer Ver­zö­ge­rung der Nach­er­fül­lung beruhen, wie z.B. Kosten für die Anmietung eines Ersatz­fahr­zeu­ges, Umbau­kos­ten etc., verlangt werden.

Der Käufer kann auch Auf­wen­dun­gen vom Verkäufer ersetzt verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt des Fahr­zeu­ges gemacht hat. Hierzu zählen z.B. die Ver­trags­kos­ten (Kosten der Über­füh­rung und Zulassung des Autos). Der Käufer kann aller­dings keinen Ersatz für den Wert der eigenen Arbeits­leis­tung und auch nicht Kosten eines güns­ti­ge­ren Alter­na­tiv­ge­schäfts fordern.

Aber wann spricht man überhaupt von einem Mangel des Fahr­zeu­ges?

Ein Mangel liegt vor, wenn

  • eine aus­drück­li­che Ver­ein­ba­rung vom Verkäufer nicht ein­ge­hal­ten wurde
  • der Pkw für die nach dem Vertrag vor­aus­ge­setz­te Ver­wen­dung nicht geeignet ist
  • sich das Kfz für die gewöhn­li­che Ver­wen­dung nicht eignet und eine Beschaf­fen­heit fehlt, die bei Fahr­zeu­gen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann
  • Wer­be­aus­sa­gen und/oder Pro­dukt­be­schrei­bun­gen, die in Pro­spek­ten vom Verkäufer oder vom Her­stel­ler geäußert werden, nicht ein­ge­hal­ten werden
  • Unfall­schä­den ver­schwie­gen
  • Fahr­zeug­schä­den „ver­nied­licht“ werden
  • der Verkäufer ein anderes Kfz liefert als ver­ein­bart,
    etc.

Wird ein Fahrzeug bei einem Händler gekauft, erfolgt dies oft im Wege einer Finan­zie­rung. Hierzu wird ein Dar­le­hens­ver­trag, meist mit einem Kre­dit­in­sti­tut oder einer Finan­zie­rungs­bank, geschlos­sen. Zeigen sich bei einem Lea­sing­fahr­zeug oder bei einem finan­zier­ten Pkw Mängel, sehen die meisten Lea­sing­ver­trä­ge vor, dass der Lea­sing­ge­ber oder Siche­rungs­ei­gen­tü­mer seine Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che gegen den Händler an den Lea­sing­neh­mer abtritt.

Mög­li­cher­wei­se wendet der Verkäufer ein, dass es sich bei dem Defekt des Fahr­zeu­ges nicht um einen Mangel handelt, sondern um bloßen Ver­schleiß. Typische Ver­schleiß­erschei­nun­gen können z.B. abge­fah­re­ne Brems­be­lä­ge und Brems­schei­ben, Reifen etc. sein, die gerade bei älteren Gebraucht­wa­gen unver­meid­bar sind.

Manche Fahrzeuge werden z. B. als „Bast­ler­fahr­zeug“ verkauft. In einem solchen Fall kann das Vorliegen eines Mangels pro­ble­ma­tisch sein.

In einigen Kauf­ver­trä­gen finden sich sog. Gewähr­leis­tungs­aus­schlüs­se mit denen der Verkäufer seine Haftung für Fahr­zeug­män­gel aus­schlie­ßen möchte. Ein solcher Gewähr­leis­tungs­aus­schluß kann nur wirksam ver­ein­bart werden, wenn der Käufer kein Ver­brau­cher ist und der Verkäufer kein Unter­neh­mer. Bei einem Kauf­ver­trag zwischen zwei Ver­brau­chern bestehen zwar grund­sätz­lich Gewähr­leis­tungs­rech­te des Käufers, diese werden aber in der Regel wirksam aus­ge­schlos­sen. Der Vertrag beinhal­tet häufig die Klausel: „Das Fahrzeug wird unter Aus­schluss der Sach­män­gel­haf­tung verkauft“ oder „Gekauft wie gesehen“. Bei Vorliegen einer solchen Ver­ein­ba­rung besteht dann aber gege­be­nen­falls die Mög­lich­keit den Vertrag wegen arg­lis­ti­ger Täuschung anzu­fech­ten. Eine Täuschung kann durch aktives Tun oder durch Unter­las­sen (durch Ver­schwei­gen von Umständen, die für die Kauf­ent­schei­dung wesent­lich waren) geschehen. Teilt der Händler z.B. nur das Datum der Erst­zu­las­sung mit und ver­schweigt den Umstand, dass der Pkw zuvor zwei Jahre im Autohaus gestanden hat, kann der Käufer den Kauf­ver­trag wegen arg­lis­ti­ger Täuschung anfechten und die Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses fordern.

Ein Son­der­fall ist der durchaus nicht seltene sog. Agen­tur­ver­trag. Hier tritt der Händler nur als Ver­mitt­ler für den Verkäufer auf bzw. wird im Kun­den­auf­trag tätig. Nicht bei jedem Gebraucht­wa­gen­kauf vom Händler ist der Händler auch der Ver­trags­part­ner. Auf diese Weise kann die Gewähr­leis­tung wirksam aus­ge­schlos­sen werden. Oft findet sich der Hinweis „im Kun­den­auf­trag“. Diese Fälle sind häufig Gegen­stand strei­ti­ger Aus­ein­an­der­set­zun­gen.

Neben diesen Gewähr­leis­tungs­rech­ten können einem Käufer auch Garan­tie­an­sprü­che zustehen. Häufig wird eine Gebraucht­wa­gen­ga­ran­tie angeboten. Die Garantie ist von den gesetz­li­chen Gewähr­leis­tungs­rech­ten zu unter­schei­den. Eine Garantie ist eine frei­wil­li­ge Leistung des Händlers und kann und wird in der Regel auf bestimmte, im einzelnen auf­ge­führ­te Fahr­zeug­tei­le beschränkt. Her­stel­ler­ga­ran­ti­en haben einen großen Vorteil: Ansprüche können gegenüber dem Her­stel­ler geltend gemacht werden, bei dem das Risiko einer Insolvenz wesent­lich geringer ist, als bei einem Gebraucht­wa­gen­händ­ler „um die Ecke“. Üblich sind auch Beschaf­fen­heits­ga­ran­ti­en, also Garantien für eine bestimmte Beschaf­fen­heit eines Kfz. Klas­si­sches Beispiel: „Das Auto ist garan­tiert unfall­frei.“ Der Kunde kann seine Garan­tie­an­sprü­che u.U. verlieren, wenn er die fest­ge­leg­ten Garan­tie­be­din­gun­gen nicht einhält.

Bei jeglichen Strei­tig­kei­ten und Problemen mit Auto­häu­sern, Kfz-Händlern, Pri­vat­ver­käu­fern und Her­stel­lern empfehlen wir die Hilfe eines qua­li­fi­zier­ten Rechts­an­walts in Anspruch zu nehmen. Die Rechts­an­wäl­te der Kanzlei Suckert & Collegen Rechts­an­wäl­te München sind seit Jahren intensiv im Bereich des Autorechts tätig und stehen Ihnen druckvoll zur Seite.

Wir weisen noch darauf hin, dass die Kanzlei Suckert & Collegen Rechts­an­wäl­te München im Bereich des Ver­kehrs­un­fall­rechts (Unfall­re­gu­lie­run­gen, etc.) sowie im Bereich des Ver­kehrs­straf­rechts und des Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­kei­ten­rechts außer­or­dent­lich intensiv und spe­zia­li­siert tätig ist, so dass wir Ihre qua­li­fi­zier­ten Ansprech­part­ner für alle juris­ti­schen Probleme auf diesen Rechts­ge­bie­ten sind.

Übrigens: Sollten Sie über eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung verfügen, so über­neh­men wir, für Sie kos­ten­frei, die voll­stän­di­ge Kor­re­spon­denz und Abrech­nung mit dieser.

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Frau Rechts­an­wäl­tin Daschner trägt den Titel einer Fach­an­wäl­tin für Ver­kehrs­recht und bear­bei­tet in der Kanzlei Suckert & Collegen – Rechts­an­wäl­te München unter anderem das Referat Autorecht

Frau Rechts­an­wäl­tin Blank bear­bei­tet in der Kanzlei Suckert & Collegen – Rechts­an­wäl­te München das Gebiet des Autorechts. Sie verfügt über eine lang­jäh­ri­ge Berufs­er­fah­rung.

 

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