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Gewerb­li­ches Mietrecht

Die Kanzlei Suckert & Collegen Rechts­an­wäl­te München befasst sich neben dem privaten Wohn­raum­miet­recht selbst­ver­ständ­lich auch mit dem Gebiet des gewerb­li­chen Miet­rechts.

Hier geht es um Miet­ver­hält­nis­se über Objekte, die nicht zum Zwecke des Wohnens, sondern zur gewerb­li­chen bzw. geschäft­li­chen Nutzung ange­mie­tet wurden, also etwa Anwalts­kanz­lei­en, Laden­ge­schäf­te, reine Büroräume, Arzt­pra­xen, Werk­stät­ten, Indus­trie­an­la­gen, etc.

Im Unter­schied zum Wohn­raum­miet­recht sind im gewerb­li­chen Mietrecht deutlich geringere gesetz­li­che Schutz­me­cha­nis­men zugunsten des Mieters vor­ge­se­hen. Dies, obgleich der Bestand und der stö­rungs­freie Verlauf eines gewerb­li­chen Miet­ver­hält­nis­ses für die wirt­schaft­li­che Existenz des Mieters von her­aus­ra­gen­der Bedeutung ist.

So gibt es im Gegensatz zum Wohn­raum­miet­recht keinen gesetz­li­chen Kün­di­gungs­schutz. Eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge ist nicht vor­ge­se­hen. Anfal­len­de Neben­kos­ten können, sofern nichts anderes ver­trag­lich ver­ein­bart wird, in deutlich größerem Umfang auf den Gewer­be­mie­ter umgelegt werden, als dies etwa bei der Woh­nungs­mie­te gesetz­lich zulässig ist.

Aus diesem Grunde kommt der Gestal­tung eines Gewer­be­miet­ver­tra­ges besonders große Bedeutung zu. Es ist ent­schei­dend, die gesetz­li­chen „Lücken“ durch ein­zel­ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen zu schließen, um den Bestand des Miet­ver­tra­ges sicher­zu­stel­len und „Störungen“ des Miet­ver­hält­nis­ses von Beginn an zu vermeiden. So ist zum Beispiel der Mietzweck so exakt wie möglich zu defi­nie­ren, Dauer des Vertrages, Höhe, Form und Anpassung des Miet­zin­ses fest­zu­le­gen und sicher­zu­stel­len, dass die behörd­li­chen Geneh­mi­gun­gen für die vor­ge­se­he­ne Nutzung vorliegen und die gesetz­lich erfor­der­li­chen Geneh­mi­gun­gen erteilt wurden.

Für die Ver­trags­ge­stal­tung des Gewer­be­miet­ver­tra­ges stehen wir sehr gerne zur Verfügung.

Natürlich kommt es immer wieder einmal zu Strei­tig­kei­ten aus einem Gewer­be­miet­ver­hält­nis, etwa wegen erfor­der­li­cher vor­zei­ti­ger Been­di­gung des Miet­ver­tra­ges, Miet­zins­rück­stän­den, Mängeln an der ver­mie­te­ten Sache, Beein­träch­ti­gun­gen der Mietsache durch Dritte (Baustelle, Änderung der Ver­kehrs­füh­rung, etc.), Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten über umla­ge­fä­hi­ge Kosten, um nur einige Gesichts­punk­te zu nennen.

Für diese und andere Aus­ein­an­der­set­zun­gen steht Ihnen die Kanzlei Suckert & Collegen Rechts­an­wäl­te München sehr gerne zur Verfügung. Sie dürfen sicher sein, dass wir Ihre Inter­es­sen druckvoll und ziel­ge­rich­tet vertreten werden.

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Suckert & Collegen – Rechts­an­wäl­te München

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