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Jugend­straf­recht

Das Jugend­straf­recht liegt den Straf­ver­tei­di­gern der Kanzlei Suckert & Collegen Rechts­an­wäl­te München besonders am Herzen. Wir stellen in unserer Kanzlei eine Zunahme der Jugend­de­lik­te fest. Gerade im Bereich der Jugend­kri­mi­na­li­tät kann eine sach­ge­rech­te Ver­tei­di­gung von erheb­li­chem Einfluß auf den Ausgang des Ver­fah­rens sein.

Bis zum Alter von 14 Jahren sind Kinder straf­un­mün­dig, das heißt, sie können für eine von ihnen begangene Straftat nicht zur Ver­ant­wor­tung gezogen werden. Als Jugend­li­che werden die 14- bis 17-Jährigen bezeich­net, 18- bis 20-Jährige sind Her­an­wach­sen­de. Für die über 20‑Jährigen gilt das all­ge­mei­ne Erwach­se­nen­straf­recht unein­ge­schränkt.

Beim Jugend­straf­recht geht es also in erster Linie um die Jugend­li­chen. Es ist aller­dings unter Berück­sich­ti­gung gewisser Beson­der­hei­ten auch auf Her­an­wach­sen­de anwendbar, was in der Praxis sehr häufig der Fall ist.

Ausgehend von der Annahme, daß es dem Jugend­li­chen oft noch an der Unter­schei­dungs­fä­hig­keit zwischen Recht und Unrecht, also am soge­nann­ten Unrechts­be­wußt­sein, mangeln kann, bezie­hungs­wei­se er im Bewußt­sein des Unrechts gege­be­nen­falls gleich­wohl noch nicht in der Lage ist, ent­spre­chend seiner Einsicht zu handeln (soge­nann­te Ver­ant­wor­tungs­rei­fe), unter­schei­den sich die Rechts­fol­gen im Jugend­straf­recht erheblich von jenen des Erwach­se­nen­straf­rechts.

Im Jugend­straf­recht stehen erzie­he­ri­sche Gesichts­punk­te im Vor­der­grund. Nicht nur der Ver­tei­di­ger sollte im Umgang mit jugend­li­chen Straf­tä­tern geschult und erfahren sein; auch bei den Gerichten und Staats­an­walt­schaf­ten sind im Idealfall Per­sön­lich­kei­ten, die über besondere Erfah­run­gen mit Jugend­li­chen verfügen (Jugend­rich­ter, Jugend­staats­an­wäl­te) mit dem Jugend­straf­ver­fah­ren befaßt.

Im Vor­der­grund des Jugend­straf­ver­fah­rens steht stets die Per­sön­lich­keit des Jugend­li­chen und sein per­sön­li­cher Reifegrad. Diese richtig ein­zu­schät­zen und dem Gericht vor Augen zu führen, ist die Aufgabe des Ver­tei­di­gers. Dar­über­hin­aus ist die soge­nann­te Jugend­ge­richts­hil­fe dazu berufen, die Per­sön­lich­keit des Jugend­li­chen und seinen Reifegrad zu erfor­schen und der Staats­an­walt­schaft und dem Gericht gegenüber deutlich zu machen. Der Ver­tei­di­ger wird sich also bemühen, nach Kräften mit der Jugend­ge­richts­hil­fe zusam­men­zu­ar­bei­ten und seinen Mandanten zu einem gehalt­vol­len Gespräch mit der Jugend­ge­richts­hil­fe zu bewegen.

Wie bereits ange­spro­chen, stellen wir in unserer Kanzlei einen deut­li­chen Anstieg der Jugend­straf­ta­ten fest. Neben die klas­si­schen Jugend­de­lik­te, wie etwa Laden­dieb­stahl, Beför­de­rungs­er­schlei­chung (Schwarz­fahr­ten mit öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln), Sach­be­schä­di­gung, Stra­ßen­ver­kehrs­de­lik­te, etc., treten aktuell absolut schwer­wie­gen­de­re Delikte, wie etwa schwere und gefähr­li­che Kör­per­ver­let­zung (Stichwort: S-Bahn-Schläger), Raub und Erpres­sung (Stichwort: „Abrippen“ bezie­hungs­wei­se „Abziehen“ anderer Jugend­li­cher), Sexu­al­straf­ta­ten und Verstöße gegen das Betäu­bungs­mit­tel­ge­setz (Dro­gen­de­lik­te).

Wie bereits ange­spro­chen, steht in allen Jugend­ge­richts­ver­fah­ren die Per­sön­lich­keit des Täters und sein Reifegrad im Vor­der­grund. Dies gilt in beson­de­rer Weise selbst­ver­ständ­lich auch für den Her­an­wach­sen­den. Zur Abur­tei­lung eines Jugend­de­lik­tes steht dem Gericht daher eine ganze Palette von Sank­tio­nen zur Verfügung, um dem Jugend­li­chen gerecht zu werden und die Tat ange­mes­sen zu sank­tio­nie­ren. Das Gesetz unter­schei­det für Jugend­li­che und (teilweise) Her­an­wach­sen­de soge­nann­te Erzie­hungs­maß­re­geln, Zucht­mit­tel und die Jugend­stra­fe. Zu wählen ist stets diejenige Maßnahme, welche zum einen den besten Erfolg für die Reso­zia­li­sie­rung ver­spricht und ande­rer­seits den gerings­ten Eingriff darstellt.

Möglich ist ein Absehen von der Ver­fol­gung, bezie­hungs­wei­se eine Ein­stel­lung des Ver­fah­rens, wenn es der Ver­tei­di­gung gelingt, deutlich zu machen, daß bereits die Ein­lei­tung des Straf­ver­fah­rens zur Warnung gereicht hat und eine Wie­der­ho­lungs­ge­fahr kei­nes­falls besteht.

In Betracht kommt ferner als milde Sanktion auch eine Ermahnung durch das Gericht, die Ableis­tung von sozialen Arbeits­stun­den, bezie­hungs­wei­se eine milde Geldbuße. Bei Wie­der­ho­lungs­tä­tern ist ein Jugend­ar­rest eine denkbare Maßnahme. Sind aller­dings soge­nann­te schäd­li­che Neigungen des Jugend­li­chen ersicht­lich, so wird auf eine Jugend­stra­fe zu erkennen sein. Sämtliche dem Jugend­ge­richt zur Verfügung stehenden Sank­tio­nen können selbst­ver­ständ­lich auch kom­bi­niert angewandt werden.

Dem im Jugend­straf­recht erfah­re­nen Ver­tei­di­ger wird es gelingen, seinen Mandanten vor seiner Per­sön­lich­keit nicht zuträg­li­chen und über­zo­ge­nen Sank­tio­nen und Maßnahmen zu schützen.

Unser abschlie­ßen­der Rat lautet daher:

Ziehen Sie frü­hest­mög­lich, das heißt bereits bei Kenntnis von Ein­lei­tung behörd­li­cher Ermitt­lun­gen der Polizei oder der Staats­an­walt­schaft, einen Ver­tei­di­ger hinzu, der bereits am Ermitt­lungs­ver­fah­ren aktiv teilnimmt und den Jugend­li­chen vor über­trie­be­ner Bestra­fung zu schützen weiß.

Die Straf­ver­tei­di­ger der Kanzlei Suckert & Collegen Rechts­an­wäl­te München stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Falls Sie über eine ein­tritts­pflich­ti­ge Rechts­schutz­ver­si­che­rung verfügen, über­neh­men wir – für Sie kos­ten­frei – die voll­stän­di­ge Abwick­lung und Abrech­nung mit dieser.

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Frau Rechts­an­wäl­tin Grimm ist Fach­an­wäl­tin für Straf­recht und die Straf­ver­tei­di­ge­rin der Kanzlei. Ein beson­de­res Anliegen ist ihr das Gebiet des Jugend­straf­rech­tes.

Suckert & Collegen – Rechts­an­wäl­te München

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