Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht liegt den Strafverteidigern der Kanzlei Suckert & Collegen Rechtsanwälte München besonders am Herzen. Wir stellen in unserer Kanzlei eine Zunahme der Jugenddelikte fest. Gerade im Bereich der Jugendkriminalität kann eine sachgerechte Verteidigung von erheblichem Einfluß auf den Ausgang des Verfahrens sein.

Bis zum Alter von 14 Jahren sind Kinder strafunmündig, das heißt, sie können für eine von ihnen begangene Straftat nicht zur Verantwortung gezogen werden. Als Jugendliche werden die 14- bis 17-Jährigen bezeichnet, 18- bis 20-Jährige sind Heranwachsende. Für die über 20‑Jährigen gilt das allgemeine Erwachsenenstrafrecht uneingeschränkt.

Beim Jugendstrafrecht geht es also in erster Linie um die Jugendlichen. Es ist allerdings unter Berücksichtigung gewisser Besonderheiten auch auf Heranwachsende anwendbar, was in der Praxis sehr häufig der Fall ist.

Ausgehend von der Annahme, daß es dem Jugendlichen oft noch an der Unterscheidungsfähigkeit zwischen Recht und Unrecht, also am sogenannten Unrechtsbewußtsein, mangeln kann, beziehungsweise er im Bewußtsein des Unrechts gegebenenfalls gleichwohl noch nicht in der Lage ist, entsprechend seiner Einsicht zu handeln (sogenannte Verantwortungsreife), unterscheiden sich die Rechtsfolgen im Jugendstrafrecht erheblich von jenen des Erwachsenenstrafrechts.

Im Jugendstrafrecht stehen erzieherische Gesichtspunkte im Vordergrund. Nicht nur der Verteidiger sollte im Umgang mit jugendlichen Straftätern geschult und erfahren sein; auch bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften sind im Idealfall Persönlichkeiten, die über besondere Erfahrungen mit Jugendlichen verfügen (Jugendrichter, Jugendstaatsanwälte) mit dem Jugendstrafverfahren befaßt.

Im Vordergrund des Jugendstrafverfahrens steht stets die Persönlichkeit des Jugendlichen und sein persönlicher Reifegrad. Diese richtig einzuschätzen und dem Gericht vor Augen zu führen, ist die Aufgabe des Verteidigers. Darüberhinaus ist die sogenannte Jugendgerichtshilfe dazu berufen, die Persönlichkeit des Jugendlichen und seinen Reifegrad zu erforschen und der Staatsanwaltschaft und dem Gericht gegenüber deutlich zu machen. Der Verteidiger wird sich also bemühen, nach Kräften mit der Jugendgerichtshilfe zusammenzuarbeiten und seinen Mandanten zu einem gehaltvollen Gespräch mit der Jugendgerichtshilfe zu bewegen.

Wie bereits angesprochen, stellen wir in unserer Kanzlei einen deutlichen Anstieg der Jugendstraftaten fest. Neben die klassischen Jugenddelikte, wie etwa Ladendiebstahl, Beförderungserschleichung (Schwarzfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln), Sachbeschädigung, Straßenverkehrsdelikte, etc., treten aktuell absolut schwerwiegendere Delikte, wie etwa schwere und gefährliche Körperverletzung (Stichwort: S-Bahn-Schläger), Raub und Erpressung (Stichwort: „Abrippen“ beziehungsweise „Abziehen“ anderer Jugendlicher), Sexualstraftaten und Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (Drogendelikte).

Wie bereits angesprochen, steht in allen Jugendgerichtsverfahren die Persönlichkeit des Täters und sein Reifegrad im Vordergrund. Dies gilt in besonderer Weise selbstverständlich auch für den Heranwachsenden. Zur Aburteilung eines Jugenddeliktes steht dem Gericht daher eine ganze Palette von Sanktionen zur Verfügung, um dem Jugendlichen gerecht zu werden und die Tat angemessen zu sanktionieren. Das Gesetz unterscheidet für Jugendliche und (teilweise) Heranwachsende sogenannte Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und die Jugendstrafe. Zu wählen ist stets diejenige Maßnahme, welche zum einen den besten Erfolg für die Resozialisierung verspricht und andererseits den geringsten Eingriff darstellt.

Möglich ist ein Absehen von der Verfolgung, beziehungsweise eine Einstellung des Verfahrens, wenn es der Verteidigung gelingt, deutlich zu machen, daß bereits die Einleitung des Strafverfahrens zur Warnung gereicht hat und eine Wiederholungsgefahr keinesfalls besteht.

In Betracht kommt ferner als milde Sanktion auch eine Ermahnung durch das Gericht, die Ableistung von sozialen Arbeitsstunden, beziehungsweise eine milde Geldbuße. Bei Wiederholungstätern ist ein Jugendarrest eine denkbare Maßnahme. Sind allerdings sogenannte schädliche Neigungen des Jugendlichen ersichtlich, so wird auf eine Jugendstrafe zu erkennen sein. Sämtliche dem Jugendgericht zur Verfügung stehenden Sanktionen können selbstverständlich auch kombiniert angewandt werden.

Dem im Jugendstrafrecht erfahrenen Verteidiger wird es gelingen, seinen Mandanten vor seiner Persönlichkeit nicht zuträglichen und überzogenen Sanktionen und Maßnahmen zu schützen.

Unser abschließender Rat lautet daher:

Ziehen Sie frühestmöglich, das heißt bereits bei Kenntnis von Einleitung behördlicher Ermittlungen der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, einen Verteidiger hinzu, der bereits am Ermittlungsverfahren aktiv teilnimmt und den Jugendlichen vor übertriebener Bestrafung zu schützen weiß.

Die Strafverteidiger der Kanzlei Suckert & Collegen Rechtsanwälte München stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

Falls Sie über eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung verfügen, übernehmen wir – für Sie kostenfrei – die vollständige Abwicklung und Abrechnung mit dieser.

Anna Grimm - Suckert & Collegen - Rechtsanwälte München

Frau Rechtsanwältin Grimm ist Fachanwältin für Strafrecht und die Strafverteidigerin der Kanzlei. Ein besonderes Anliegen ist ihr das Gebiet des Jugendstrafrechtes.