089 324623-0 mail@suckert-collegen.de
  • Kontakt
  • Lageplan
  • Daten­schutz
  • Impressum
Suckert & Collegen Rechtsanwälte München Logo Suckert & Collegen Rechtsanwälte München Retina Logo Suckert & Collegen Rechtsanwälte München Mobile Logo Suckert & Collegen Rechtsanwälte München Mobile Retina Logo Suckert & Collegen Rechtsanwälte München Sticky Logo Suckert & Collegen Rechtsanwälte München Sticky Logo Retina
  • KANZLEI
  • TÄTIGKEITSBEREICHE
    • Arbeits­recht
    • Autorecht
    • Gewerb­li­ches Mietrecht
    • Privates Wohn­raum­miet­recht
    • Inkas­so­tä­tig­kei­ten
    • Jugend­straf­recht
    • Medi­zin­recht und Arzt­haf­tungs­recht
    • Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­recht
    • Scha­den­er­satz­recht
    • Straf­recht
    • Ver­kehrs­straf­recht
    • Ver­kehrs­un­fall­recht
    • Ver­si­che­rungs­recht
    • Ver­trags­recht
  • RECHTSANWÄLTE
    • Hans R. Suckert
    • Anna Grimm
    • Birgit Blank
    • Monika Daschner
  • RECHTSSCHUTZ
  • BERATUNGSANGEBOTE
  • KOSTEN
  • Medizinrecht Suckert & Collegen - Rechtsanwälte München

Medi­zin­recht und Arzt­haf­tungs­recht

„Wir sind die Anwälte der Patienten!“

Unsere Kanzlei arbeitet spe­zia­li­siert im Ver­­­si­che­­rungs- und Scha­dens­recht und damit auch im Medizin- und Arzt­haf­tungs­recht, für welches eine Fach­an­walt­schaft zur Verfügung steht.

Um Inter­es­sen­kon­flik­te von vorne herein aus­zu­schlie­ßen, vertreten wir aus­schließ­lich Patienten. Unsere Kanzlei genießt aufgrund absolut seriöser Arbeits­wei­se einen her­vor­ra­gen­den Ruf bei den Gerichten, welcher unseren Mandanten zugu­te­kommt. Mit rei­ße­ri­schen Begriffen, wie „Ärz­te­pfusch“, etc. können wir nichts anfangen und ver­spre­chen unseren Mandanten auch nicht „das Blaue vom Himmel“, sondern neigen zu rea­lis­ti­schen und durch­setz­ba­ren Ein­schät­zun­gen.

Wir befassen uns in erster Linie mit Scha­­den­er­­satz- und Schmer­zens­geld­an­sprü­chen aus feh­ler­haf­ter ärzt­li­cher Behand­lung und vertreten die Inter­es­sen der Ver­si­che­rungs­neh­mer bei Abrech­nungs­pro­ble­men mit der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung.

Warum brauchen Sie uns?

Im Rahmen einer ärzt­li­chen Behand­lung kann es immer einmal zu Diagnose-, Auf­­klä­­rungs- und Behand­lungs­feh­lern kommen, welche für den Patienten gra­vie­ren­de Folgen haben können und ihn zu Scha­­den­er­­satz- und Schmer­zens­geld­an­sprü­chen berech­ti­gen.

Wird dann von den behan­deln­den Ärzten, Kran­ken­häu­sern, Kli­nik­trä­gern und vor allem von den dahin­ter­ste­hen­den Haft­pflicht­ver­si­che­rern ein Arzt­feh­ler bestrit­ten – was leider „reflex­ar­tig“ geschieht -, dann steht der geschä­dig­te Patient ohne qua­li­fi­zier­te Hilfe eines ver­sier­ten Fach­an­walts für Medi­zin­recht auf ver­lo­re­nem Posten. Hier greifen wir ein und stellen die „Waf­fen­gleich­heit“ wieder her.

Wie gehen wir vor?

Wir fordern die Behand­lungs­un­ter­la­gen an! Werden sie nicht oder nicht voll­stän­dig her­aus­ge­ge­ben, muss selbst­ver­ständ­lich unver­züg­lich gericht­li­che Hilfe in Anspruch genommen werden. Zur Her­aus­ga­be sämt­li­cher Doku­men­ta­tio­nen ist der behan­deln­de Arzt nämlich ver­pflich­tet.

Der geschä­dig­te Patient muss nach­wei­sen, dass der Arzt einen konkreten Behand­lungs­feh­ler begangen hat und dem Patienten hierdurch ein Gesund­heits­scha­den ent­stan­den ist. Er muss auch nach­wei­sen, dass dies schuld­haft geschehen ist. Hier trägt der Patient die Beweis­last. Selbst­ver­ständ­lich schuldet der Arzt dem Patienten keinen absoluten Hei­lungs­er­folg. Er schuldet ihm aber eine Behand­lung, die dem aktuellen allgemein aner­kann­ten medi­zi­ni­schen Standard ent­spricht.

Ferner schuldet der Arzt dem Patienten eine ord­nungs­ge­mä­ße Auf­klä­rung bezüglich Diagnose, Ablauf der ärzt­li­chen Maßnahmen, rea­lis­ti­sche Erfolgs­aus­sich­ten, Risiken der Behand­lung und etwaigen Behand­lungs­al­ter­na­ti­ven. Der Patient muss nämlich den ärzt­li­chen Maßnahmen, welche einen Eingriff in seine kör­per­li­che Inte­gri­tät dar­stel­len, wirksam zustimmen. Das kann er aber nur, wenn er vorab umfang­reich infor­miert wurde. Eine Ausnahme von der strengen Auf­klä­rungs­pflicht besteht selbst­ver­ständ­lich dann, wenn ein „Notfall“ (etwa eine schwere Unfall­ver­let­zung, Schlag­an­fall, Herz­in­farkt, etc.) vorliegt.

Die durch­ge­führ­te ärztliche Auf­klä­rung muss in den Kran­ken­ak­ten doku­men­tiert sein. Ist dies nicht oder unzu­rei­chend der Fall, stehen dem Patienten – auch ohne nach­ge­wie­se­nen Behand­lungs­feh­ler (!) – Scha­den­er­satz und Schmer­zens­geld­an­sprü­che zu. Für die ord­nungs­ge­mä­ße Auf­klä­rung des Patienten trägt wiederum der behan­deln­de Arzt die Beweis­last.

Liegen Behand­lungs­feh­ler nahe, die ärzt­li­cher­seits bestrit­ten werden, muss ein medi­zi­ni­sches Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten erholt und der Behand­lungs­feh­ler nach­ge­wie­sen werden. Häufig werden wir hierbei von der betei­lig­ten Kran­ken­ver­si­che­rung des Mandanten unter­stützt. Wir verfügen ferner über ein Netzwerk ver­trau­ens­wür­di­ger ärzt­li­cher Berater und Gutachter, mit welchen wir zusam­men­ar­bei­ten. Ferner kann ein kos­ten­frei­es Schlich­tungs­ver­fah­ren vor der Lan­des­ärz­te­kam­mer durch­ge­führt werden. Führt dies zu keinem befrie­di­gen­den Ergebnis, kann immer noch der Zivil­rechts­weg beschrit­ten werden, wobei wir darauf hinweisen, dass wir unsere Mandanten bun­des­weit vor sämt­li­chen Gerichten anwalt­lich vertreten.

Ist ein ärzt­li­cher Behand­lungs­feh­ler oder eine Auf­klä­rungs­pflicht­ver­let­zung nach­ge­wie­sen, so kann der geschä­dig­te Mandant z. B. folgende denkbare Ansprüche geltend machen:

Schmer­zens­geld, Scha­den­er­satz, Behand­lungs­kos­ten, Heil­mit­tel­kos­ten, vermehrte Bedürf­nis­se, Pfle­ge­kos­ten, Ver­dienst­aus­fall, Erwerbs­scha­den, ent­gan­ge­ner Unterhalt, Haus­halts­füh­rungs­scha­den, Ren­ten­scha­den, etc. Der Geschä­dig­te muss – soweit irgend möglich! – so gestellt werden, als hätte es den Behand­lungs­feh­ler bzw. die Ver­let­zung der Auf­klä­rungs­pflicht nicht gegeben.

Zum Abschluss die bange Frage: „Was kostet das alles?“

 Die Bear­bei­tung von Arzt­haf­tungs­an­ge­le­gen­hei­ten ist zeit­auf­wen­dig und kos­ten­in­ten­siv.

Sofern eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung besteht, erholen wir dort die Deckungs­zu­sa­ge kos­ten­frei. Lediglich eine etwaige Selbst­be­tei­li­gung ist vom Mandanten zu tragen. Eine Art „Glück im Unglück“ also!

Sofern keine Rechts­schutz­ver­si­che­rung ein­tritts­pflich­tig ist und sämtliche ärzt­li­chen Unter­la­gen vorliegen, können Sie eine „Erst­be­ra­tung“ zu einem Pau­schal­preis in Höhe von 190,00 € zuzüglich Mehr­wert­steu­er in Anspruch nehmen, um überhaupt einmal die möglichen Erfolgs­aus­sich­ten über­schlä­gig zu beur­tei­len.

Sollten wir nach außen tätig werden, also etwa durch die Anfor­de­rung ärzt­li­cher Doku­men­ta­tio­nen, etc., entstehen die gesetz­li­chen Gebühren, welche vom Gegen­stands­wert abhängig sind. Bevor Sie hier einen Auftrag erteilen, geben wir Ihnen selbst­ver­ständ­lich die unge­fäh­ren zu erwar­ten­den Kosten bekannt.

Aber Achtung: Falls Sie mit Ihren Ansprü­chen – was unser erklärtes Ziel ist – ganz oder teilweise durch­drin­gen, so hat die Gegen­par­tei selbst­ver­ständ­lich die Kosten ent­spre­chend zu erstatten.

Für uns im Vor­der­grund steht grund­sätz­lich eine kos­ten­güns­ti­ge außer­ge­richt­li­che Einigung mit der geg­ne­ri­schen Haft­pflicht­ver­si­che­rung. Aufgrund lang­jäh­ri­ger Erfahrung sind wir uns der Tatsache bewusst, dass unsere von Behand­lungs­feh­lern betrof­fe­nen Mandanten an ihrem Schicksal schwer tragen und werden sie sicher­lich nicht auch noch in wirt­schaft­li­che Nöte bringen. Wir werden also vorab über die Kosten und die Erfolgs­aus­sich­ten eingehend beraten und dann zusammen mit dem Mandanten eine ver­ant­wor­tungs­vol­le Ent­schei­dung treffen. Das verstehen wir unter Serio­si­tät.

Wir stehen auf Ihrer Seite!

Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf und werfen Sie gerne vorab einen Blick auf die Beur­tei­lun­gen unserer Tätigkeit durch unsere Mandanten.

zurück

Frau Rechts­an­wäl­tin Blank trägt den Titel einer Fach­an­wäl­tin für Medi­zin­recht und verfügt über eine jah­re­lan­ge Berufs­er­fah­rung auf diesem Rechts­ge­biet.

Frau Rechts­an­wäl­tin Daschner verfügt über eine lang­jäh­ri­ge Berufs­er­fah­rung und bear­bei­tet in der Kanzlei Suckert & Collegen Rechts­an­wäl­te München neben den Per­so­nen­groß­schä­den ebenfalls das Gebiet des Medi­zin­rechts mit den Schwer­punk­ten Arzt­haf­tungs­recht und Ver­si­che­rungs­recht.

Suckert & Collegen – Rechts­an­wäl­te München

Belgradstrasse 9
(Am Kurfürstenplatz)
80796 München
Tel. 089 32 46 23-0
Fax 089 32 46 23-19
mail@suckert-collegen.de

Unsere Öff­nungs­zei­ten

Montag 09 – 12 Uhr
13 – 17 Uhr
Dienstag 09 – 12 Uhr
13 – 17 Uhr
Mittwoch 09 – 12 Uhr
13 – 17 Uhr
Donnerstag 09 – 12 Uhr
13 – 17 Uhr
Freitag 09 – 12 Uhr
13 – 17 Uhr

Aktuelle Rechts­tipps

  • Geblitzt? Ok, aber von wem denn bitte? Ver­kehrs­über­wa­chung durch private Dienst­leis­ter ist unzu­läs­sig!
  • Nötigung im Stra­ßen­ver­kehr – leider ein all­täg­li­ches Phänomen, welches mit massiven Sank­tio­nen verbunden sein kann!
  • Aus aktuellem Anlass: Krank im Erho­lungs­ur­laub!

Kon­tak­tie­ren Sie uns

Hinterlassen Sie Ihren Namen und Ihre Telefonnummer. Wir rufen schnellstmöglich zurück:

Bitte geben Sie eine beliebige zweistellige Nummer an.

Copyright © 2020 SUCKERT & COLLEGEN Rechtsanwälte München | Belgradstrasse 9 (Am Kurfürstenplatz) | 80796 München | mail@suckert-collegen.de
Diese Seite verwendet Cookies, unter anderem um die Inhalte und die Nutzung dieses Angebots zu analysieren und es für Sie zu verbessern.
Wenn Sie diese Seite nutzen, stimmen Sie dem Einsatz von Cookies zu.

VerstandenMehr dazu