Unsere Kanzlei arbeitet spezialisiert im Versicherungs- und Schadensrecht und damit auch im Medizin- und Arzthaftungsrecht, für welches eine Fachanwaltschaft zur Verfügung steht.
Um Interessenkonflikte von vorne herein auszuschließen, vertreten wir ausschließlich Patienten. Unsere Kanzlei genießt aufgrund absolut seriöser Arbeitsweise einen hervorragenden Ruf bei den Gerichten, welcher unseren Mandanten zugutekommt. Mit reißerischen Begriffen, wie „Ärztepfusch“, etc. können wir nichts anfangen und versprechen unseren Mandanten auch nicht „das Blaue vom Himmel“, sondern neigen zu realistischen und durchsetzbaren Einschätzungen.
Wir befassen uns in erster Linie mit Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen aus fehlerhafter ärztlicher Behandlung und vertreten die Interessen der Versicherungsnehmer bei Abrechnungsproblemen mit der privaten Krankenversicherung.
Im Rahmen einer ärztlichen Behandlung kann es immer einmal zu Diagnose-, Aufklärungs- und Behandlungsfehlern kommen, welche für den Patienten gravierende Folgen haben können und ihn zu Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen berechtigen.
Wird dann von den behandelnden Ärzten, Krankenhäusern, Klinikträgern und vor allem von den dahinterstehenden Haftpflichtversicherern ein Arztfehler bestritten – was leider „reflexartig“ geschieht -, dann steht der geschädigte Patient ohne qualifizierte Hilfe eines versierten Fachanwalts für Medizinrecht auf verlorenem Posten. Hier greifen wir ein und stellen die „Waffengleichheit“ wieder her.
Wir fordern die Behandlungsunterlagen an! Werden sie nicht oder nicht vollständig herausgegeben, muss selbstverständlich unverzüglich gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Zur Herausgabe sämtlicher Dokumentationen ist der behandelnde Arzt nämlich verpflichtet.
Der geschädigte Patient muss nachweisen, dass der Arzt einen konkreten Behandlungsfehler begangen hat und dem Patienten hierdurch ein Gesundheitsschaden entstanden ist. Er muss auch nachweisen, dass dies schuldhaft geschehen ist. Hier trägt der Patient die Beweislast. Selbstverständlich schuldet der Arzt dem Patienten keinen absoluten Heilungserfolg. Er schuldet ihm aber eine Behandlung, die dem aktuellen allgemein anerkannten medizinischen Standard entspricht.
Ferner schuldet der Arzt dem Patienten eine ordnungsgemäße Aufklärung bezüglich Diagnose, Ablauf der ärztlichen Maßnahmen, realistische Erfolgsaussichten, Risiken der Behandlung und etwaigen Behandlungsalternativen. Der Patient muss nämlich den ärztlichen Maßnahmen, welche einen Eingriff in seine körperliche Integrität darstellen, wirksam zustimmen. Das kann er aber nur, wenn er vorab umfangreich informiert wurde. Eine Ausnahme von der strengen Aufklärungspflicht besteht selbstverständlich dann, wenn ein „Notfall“ (etwa eine schwere Unfallverletzung, Schlaganfall, Herzinfarkt, etc.) vorliegt.
Die durchgeführte ärztliche Aufklärung muss in den Krankenakten dokumentiert sein. Ist dies nicht oder unzureichend der Fall, stehen dem Patienten – auch ohne nachgewiesenen Behandlungsfehler (!) – Schadenersatz und Schmerzensgeldansprüche zu. Für die ordnungsgemäße Aufklärung des Patienten trägt wiederum der behandelnde Arzt die Beweislast.
Liegen Behandlungsfehler nahe, die ärztlicherseits bestritten werden, muss ein medizinisches Sachverständigengutachten erholt und der Behandlungsfehler nachgewiesen werden. Häufig werden wir hierbei von der beteiligten Krankenversicherung des Mandanten unterstützt. Wir verfügen ferner über ein Netzwerk vertrauenswürdiger ärztlicher Berater und Gutachter, mit welchen wir zusammenarbeiten. Ferner kann ein kostenfreies Schlichtungsverfahren vor der Landesärztekammer durchgeführt werden. Führt dies zu keinem befriedigenden Ergebnis, kann immer noch der Zivilrechtsweg beschritten werden, wobei wir darauf hinweisen, dass wir unsere Mandanten bundesweit vor sämtlichen Gerichten anwaltlich vertreten.
Ist ein ärztlicher Behandlungsfehler oder eine Aufklärungspflichtverletzung nachgewiesen, so kann der geschädigte Mandant z. B. folgende denkbare Ansprüche geltend machen:
Schmerzensgeld, Schadenersatz, Behandlungskosten, Heilmittelkosten, vermehrte Bedürfnisse, Pflegekosten, Verdienstausfall, Erwerbsschaden, entgangener Unterhalt, Haushaltsführungsschaden, Rentenschaden, etc. Der Geschädigte muss – soweit irgend möglich! – so gestellt werden, als hätte es den Behandlungsfehler bzw. die Verletzung der Aufklärungspflicht nicht gegeben.
Die Bearbeitung von Arzthaftungsangelegenheiten ist zeitaufwendig und kostenintensiv.
Sofern eine Rechtsschutzversicherung besteht, erholen wir dort die Deckungszusage kostenfrei. Lediglich eine etwaige Selbstbeteiligung ist vom Mandanten zu tragen. Eine Art „Glück im Unglück“ also!
Sofern keine Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist und sämtliche ärztlichen Unterlagen vorliegen, können Sie eine „Erstberatung“ zu einem Pauschalpreis in Höhe von 190,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer in Anspruch nehmen, um überhaupt einmal die möglichen Erfolgsaussichten überschlägig zu beurteilen.
Sollten wir nach außen tätig werden, also etwa durch die Anforderung ärztlicher Dokumentationen, etc., entstehen die gesetzlichen Gebühren, welche vom Gegenstandswert abhängig sind. Bevor Sie hier einen Auftrag erteilen, geben wir Ihnen selbstverständlich die ungefähren zu erwartenden Kosten bekannt.
Aber Achtung: Falls Sie mit Ihren Ansprüchen – was unser erklärtes Ziel ist – ganz oder teilweise durchdringen, so hat die Gegenpartei selbstverständlich die Kosten entsprechend zu erstatten.
Für uns im Vordergrund steht grundsätzlich eine kostengünstige außergerichtliche Einigung mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung. Aufgrund langjähriger Erfahrung sind wir uns der Tatsache bewusst, dass unsere von Behandlungsfehlern betroffenen Mandanten an ihrem Schicksal schwer tragen und werden sie sicherlich nicht auch noch in wirtschaftliche Nöte bringen. Wir werden also vorab über die Kosten und die Erfolgsaussichten eingehend beraten und dann zusammen mit dem Mandanten eine verantwortungsvolle Entscheidung treffen. Das verstehen wir unter Seriosität.
Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf und werfen Sie gerne vorab einen Blick auf die Beurteilungen unserer Tätigkeit durch unsere Mandanten.
Frau Rechtsanwältin Blank trägt den Titel einer Fachanwältin für Medizinrecht und verfügt über eine jahrelange Berufserfahrung auf diesem Rechtsgebiet.
Frau Rechtsanwältin Daschner verfügt über eine langjährige Berufserfahrung und bearbeitet in der Kanzlei Suckert & Collegen Rechtsanwälte München neben den Personengroßschäden ebenfalls das Gebiet des Medizinrechts mit den Schwerpunkten Arzthaftungsrecht und Versicherungsrecht.