Ordnungswidrigkeitenrecht

„Das kann jedem einmal passieren!“. Dennoch ist es ärgerlich und häufig auch mit unangenehmen Folgen verbunden, sogenannter „Betroffener“ eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu sein.

Bei Ordnungswidrigkeiten handelt es sich um geringfügigere Verletzungen des Rechts, die noch keine Strafe, wohl aber eine gewisse Sanktion erfordern, um den Betroffenen zu künftig rechtskonformem Verhalten zu veranlassen. Sanktioniert werden hier Verhaltensweisen, die geeignet sind, andere zu schädigen beziehungsweise gegen Vorschriften staatlicher Institutionen (Behörden) zu verstoßen.

In der weit überwiegenden Zahl der Fälle werden die Verteidiger der Kanzlei Suckert & Collegen Rechtsanwälte München in diesem Zusammenhang gebeten, die Verteidigung bei Verstößen aus dem Bereich des Straßenverkehrsrechts zu übernehmen. Denkbar sind allerdings auch Verstöße gegen jede strafbewehrte Verwaltungsvorschrift (z. B. im Lebensmittelrecht, Baurecht, Wasserrecht, etc.).

Der größte Teil der Bevölkerung ist allerdings von Verkehrsordnungswidrigkeiten betroffen. Es ist daher der Öffentlichkeit bekannt, daß die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durchaus unangenehme Folgen zeitigen kann. Abgesehen von den im Straßenverkehr zwischenzeitlich teilweise als drakonisch anzusehenden Geldbußen, können in diesem Bereich Fahrverbote von bis zu drei Monaten, die den Betroffenen weit mehr – in Einzelfällen sogar existentiell – belasten können, als die eigentliche Geldbuße, verhängt werden. Außerdem kommt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, je nach Verstoß, eine Eintragung in der „Flensburger Verkehrssünderkartei“, also dem sogenannten Fahreignungsregister, in Betracht, die unter gewissen Voraussetzungen zur Verpflichtung zu kostenintensiven Seminaren, Nachschulungen, Verlängerungen der Probezeit und sogar zum Verlust des Führerscheins führen können. Wir warnen daher dringend davor, eine Ordnungswidrigkeit „auf die leichte Schulter zu nehmen“ und empfehlen, sich grundsätzlich gegen jeden Ordnungswidrigkeitenvorwurf mit Hilfe eines qualifizierten Verteidigers zur Wehr zu setzen.

Das Ordnungswidrigkeitenrecht entspricht in weiten Teilen dem Strafrecht. Das Verfahren unterscheidet sich allerdings zum Teil deutlich vom Strafverfahren. Diese Unterschiede gilt es zu kennen und im Rahmen der Verteidigung zu nutzen.

Auch hier der alles entscheidende Hinweis: Sie haben als Betroffener des Ordnungswidrigkeitenverfahrens das Recht zu schweigen. Nutzen Sie dieses Recht konsequent ab dem ersten Kontakt mit der Verwaltungs- beziehungsweise Verfolgungsbehörde oder der Polizei. Lediglich zu Ihrer Person müssen Sie wahrheitsgemäße und vollständige Angaben machen. Sie erleichtern hierdurch Ihrem Verteidiger eine erfolgreiche Tätigkeit kolossal und schaden sich selbst nicht.

Es empfiehlt sich, in jenem Zeitpunkt, in welchem Ihnen ein Ordnungswidrigkeitenvorwurf gemacht wird, sofort einen erfahrenen Verteidiger einzuschalten, der das weitere Verfahren betreut und überwacht. Er wird, bevor er – wenn überhaupt – Stellung zu den Ihnen gegenüber erhobenen Vorwürfen nimmt, Akteneinsicht nehmen, die Ihnen als Privatperson vorenthalten wird, und alle zu Gebote stehenden Handlungen vornehmen, das gegen Sie eingeleitete Verfahren zur Einstellung zu bringen. Je nach dem Verfahrensstand, in welchem er tätig wird, wird er eine Stellungnahme abgeben oder dies gezielt unterlassen, gegen einen gegen Sie ergangenen Bußgeldbescheid fristgerecht Einspruch einlegen und den Vorwurf, sofern er von der Verfolgungsbehörde nicht zurückgenommen wird, vom zuständigen Strafgericht entscheiden lassen. Dies muß übrigens nicht zwangsläufig im Rahmen einer Hauptverhandlung, sondern kann auch durch Beschluß geschehen. Auch wenn eine Hauptverhandlung durchgeführt wird, ist Ihr persönliches Erscheinen in vielen Fällen nicht erforderlich. Der gegen den Bußgeldbescheid eingelegte Einspruch kann übrigens bis zum Ende der Hauptverhandlung zurückgenommen werden, wenn die Verteidigung sich als nicht erfolgversprechend erweist.

Wurde, was nicht selten vorkommt, vom Betroffenen die Einspruchsfrist von zwei Wochen schuldlos versäumt, so kann gegebenenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit dem Ergebnis beantragt werden, daß der Rechtsbehelf doch noch fristgerecht eingelegt werden kann. Selbst gegen ein bereits ergangenes Urteil in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren kann unter gewissen Voraussetzungen noch der Rechtsbehelf der Rechtsbeschwerde eingelegt werden.

Vornehmliches Ziel der Verteidigung in Ordnungswidrigkeitenverfahren ist es, das Verfahren zur Einstellung zu bringen, hilfsweise eine gebührenfreie Verwarnung zu erhalten. Gelingt dies nicht, so besteht die Möglichkeit, daß die Behörde unter gewisser Voraussetzung eine gebührenpflichtige Verwarnung ausspricht. In diesem Fall wird zu prüfen sein, ob die Verwarnung nach Sachlage zu akzeptieren ist. In den meisten Fällen allerdings wird ein Bußgeldbescheid ergehen, in welchem der Betroffene zu einer – teilweise empfindlichen – Geldbuße herangezogen wird. Derartige Geldbußen sind im Verkehrsrecht ab einer Höhe von € 60,00 mit Punkten im Fahreignungsregister verbunden. Daneben können Fahrverbote verhängt werden.

In den meisten Fällen ist es sinnvoll, gegen einen derartigen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen, mit dem Ziel, das Verfahren zur Einstellung zu bringen oder aber zumindest die Sanktion zu mildern, das heißt also Herabsetzung der Geldbuße, idealerweise unter die Eintragungsgrenze von € 60,00, Beseitigung eines Fahrverbotes beziehungsweise Verkürzung desselben auf einen geringeren Zeitraum (unter Umständen gegen Erhöhung der Geldbuße), etc.

Wir überwachen und prüfen auf Wunsch des Mandanten auch dessen Eintragungen im Fahreignungsregister und erholen entsprechende Auskünfte.

In vielen Fällen gelingt es uns also durch gezielte Argumentation auch bei nachgewiesenem Tatvorwurf die Sanktionen für unsere Mandanten zu mildern. Es ist sinnvoll, hier „den Anfängen zu wehren“ und alle Rechte, sich gegen derartige Tatvorwürfe zur Wehr zu setzen, konsequent zu nutzen.

In den meisten Ordnungswidrigkeitensachen ist eine bestehende Rechtsschutzversicherung für die Kosten der Verteidigung eintrittspflichtig. Wir erholen kostenfrei die Deckungszusage bei der bestehenden Rechtsschutzversicherung für unsere Mandanten und rechnen gegenüber der Rechtsschutzversicherung nach Abschluß des Verfahrens ab. Ferner beantragen wir die von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmenden Verfahrenskosten dort für unseren Mandanten zur Erstattung.

Zögern Sie also nicht, die Hilfe der Verteidiger der Kanzlei Suckert & Collegen Rechtsanwälte München in Anspruch zu nehmen.

Hans R. Suckert - Suckert & Collegen - Rechtsanwälte München

Herr Rechtsanwalt Suckert ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein. Er ist auf den Bereich Verkehrs- sowie Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht spezialisiert.

Anna Grimm - Suckert & Collegen - Rechtsanwälte München

Frau Rechtsanwältin Grimm ist Fachanwältin für Strafrecht und Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltsvereins, des Vereins deutscher Strafverteidiger sowie Mitglied im Strafverteidigernotdienst und der Initiative bayerischer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger. Sie arbeitet derzeit an ihrer Promotion zu einem strafrechtlichen Thema.

Monika Daschner - Suckert & Collegen - Rechtsanwälte München

Frau Rechtsanwältin Daschner ist Fachanwältin für Verkehrsrecht und bearbeitet in dieser Eigenschaft auch den Bereich des Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrechts.