Verkehrsunfallrecht

Die Regulierung von Verkehrsunfällen stellt seit jeher einen Schwerpunkt der anwaltlichen Tätigkeit der Kanzlei Suckert & Collegen Rechtsanwälte München dar.

„Warum brauchen Sie uns?“

Es ist unbedingt erforderlich, sich unmittelbar nach einem Verkehrsunfall – und sei die Haftung dem Anschein auch noch so klar – an einen erfahrenen Verkehrsanwalt zu wenden.

Sie stehen als Anspruchsteller einer „mit allen Wassern gewaschenen“ Haftpflichtversicherung gegenüber, die natürlich das verständliche Interesse hat, ihre Schadenersatzleistungen so gering wie möglich zu halten. Es hat sich leider zum Teil zwischenzeitlich ein aggressives Unfallschadensmanagement der Versicherungen etabliert, mit welchem versucht wird, Fachleute, wie Rechtsanwälte, freie Sachverständige, etc., die das Regulierungsverhalten der Versicherungen überwachen können, außen vor zu halten. Ferner wird versucht, Sie dazu zu veranlassen, das beschädigte Fahrzeug in einer Kooperationswerkstatt der Versicherung reparieren zu lassen, während Sie im Reparaturfall selbstverständlich die freie Werkstattwahl haben.

Also: Lassen Sie sich nicht auf das Schadenmanagement der gegnerischen Haftpflichtversicherung ohne anwaltliche Vertretung ein. Auch dann nicht, wenn Sie von dieser angerufen werden, oder gar womöglich direkt von der Notrufsäule oder vom Zentralruf der Autoversicherer, etc. mit dieser verbunden werden sollen. Wir raten Ihnen, sich unmittelbar nach dem Unfall an Ihren Verkehrsanwalt zu wenden, der Ihre berechtigten Schadenersatzansprüche durchsetzen wird.

„Bange Vorfrage: Was kosten wir?“

Selbstverständlich will auch der Rechtsanwalt für seine qualifizierte Dienstleistung honoriert werden.

Aber: Bei einem unverschuldeten Unfall kostet Sie Ihr Verkehrsanwalt gar nichts, weil dessen Kosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu übernehmen sind. Sollte die Haftungsfrage nicht ganz klar sein, so sind unsere Kosten von der Versicherung anteilig, das heißt entsprechend des Mitverschuldens der Unfallparteien, zu übernehmen. Verfügen Sie darüber hinaus über eine Rechtsschutzversicherung, so gibt es für Sie überhaupt kein Problem mehr, weil diese die verbleibenden Kosten, welche von der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht übernommen werden, begleicht. Um alle diese Fragen kümmern wir uns selbstverständlich, ohne Sie hiermit zu behelligen.

Also: Die Kostenfrage ist sicherlich kein Grund, auf die Einschaltung eines Verkehrsanwalts zu verzichten. 

„Was können wir für Sie tun?“

Wir können Ihre Schadenersatzansprüche zügig und vollständig durchsetzen.

Wir stellen, sofern noch nicht bekannt, anhand des gegnerischen Kennzeichens die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges fest und klären die Haftungsfrage objektiv. Wir beantragen Akteneinsicht, falls der Unfall polizeilich aufgenommen oder registriert wurde, benennen zur Verfügung stehende Zeugen, etc.

Sobald klar ist, wer in welchem Umfang haftet, wird die Schadenhöhe festgestellt. Vorab haben wir Sie dazu beraten, ob es sinnvoll ist, ein Sachverständigengutachten bei einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, den wir Ihnen gerne empfehlen, fertigen zu lassen oder ob gegebenenfalls auch ein Kostenvoranschlag zur Schadensbezifferung ausreicht.

Neben dem reinen Fahrzeugschaden fordern wir für Sie einen etwaigen merkantilen Minderwert („Wertminderung“), den Ihr Fahrzeug durch den Unfall erlitten hat. Wir machen die Sachverständigenkosten und Ihre Unkosten für Sie geltend und fordern, sofern Ihr Fahrzeug repariert wurde, eine Nutzungsausfallentschädigung oder aber die Ihnen entstandenen Mietwagenkosten für den Zeitraum des reparaturbedingten Ausfalles des Fahrzeuges.

Sollten Sie einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten haben, so prüfen wir zunächst, ob nicht doch eine Reparatur möglich ist und die hierbei entstehenden Kosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung übernommen werden müssten. Sollte dies nicht der Fall sein, machen wir für Sie den Fahrzeugschaden als wirtschaftlichen Totalschaden geltend, fordern die An- und Abmeldekosten, wiederum eine Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagenkosten.

Selbstverständlich handelt es sich hierbei lediglich um einen Überblick über unsere Arbeitsweise. Es gibt darüber hinaus viele, zum Teil streitige, Einzelfragen, welche geklärt werden müssen und hier nicht im Einzelnen dargestellt werden können. Beispielhaft erwähnen wir Streitigkeiten über Brutto-/Nettoreparaturkosten, Stundenverrechnungssätze markengebundener und freier Werkstätten, Unfallersatztarife, UPE-Aufschläge, Verbringungskosten, etc.

Sollten Sie bei dem Verkehrsunfall verletzt worden sein, so machen wir Ihren Personen- und Personenfolgeschaden bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung geltend, als da (beispielhaft, nicht vollständig!) sind: Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Arzt- und Medikamentenkosten, Fahrtkosten, Verdienstentgang, Rentenansprüche, etc.

Falls ein Dauer- oder Spätschaden zu befürchten ist, schützen wir Sie gegen die Verjährung Ihrer Ansprüche.

Und sollte dies alles nicht außergerichtlich und einvernehmlich mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu regeln sein, so zögern wir nicht, Ihre Ansprüche – auch bundesweit (!) – gerichtlich geltend zu machen und durchzusetzen. Dies ist leider aufgrund des immer restriktiveren Regulierungsverhaltens der Haftpflichtversicherungen immer häufiger erforderlich.

„Ärger mit der eigenen Versicherung?“

Auch in diesen Fällen steht Ihnen die Kanzlei Suckert & Collegen Rechtsanwälte München zur Seite.

Wir befassen uns mit allen versicherungsrechtlichen Fragen rund um die Kraftfahrtversicherung, vergleiche auch unseren Tätigkeitsbereich Versicherungsrecht.

Die rechtlichen Probleme, welche im Zusammenhang mit der Kraftfahrtversicherung auftreten können, sind vielfältig. Es geht um die Kraftfahrthaftpflichtversicherung, die Teilkaskoversicherung sowie um die Vollkaskoversicherung und schließlich um die Kraftfahrtunfallversicherung. Hier wird häufig um vertragsrechtliche Fragen (Zustandekommen des Vertrages, dessen Dauer und Inhalt, Leistungsverpflichtungen der Versicherung, aber auch des Versicherungsnehmers, etc.) gestritten. Hat sich der Versicherungsnehmer nicht optimal verhalten, so kann der Versicherungsschutz ganz oder teilweise entfallen (Stichwort: verspätete Prämienzahlung, grobe Fahrlässigkeit, Obliegenheitsverletzung, etc.).

Auch Regresse (Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Fahrer des versicherten Fahrzeuges oder auch gegenüber Dritten) sind ein häufiger Anlass für juristische Auseinandersetzungen, die wir für Sie gerne führen.

In diesem Zusammenhang empfehlen wir dringend, bereits bei sich entzündenden Streitigkeiten mit dem Versicherer umgehend unsere anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es sind bei teilweiser oder vollständiger Leistungsverweigerung des Versicherers Klagefristen zu beachten, deren Versäumnis allein den Versicherungsschutz entfallen lässt. Der juristische Laie ist mit dieser sehr vielschichtigen Materie schlicht überfordert, während die Versicherung selbstverständlich ihre Rechte und Möglichkeiten kennt.

Die Kanzlei Suckert & Collegen Rechtsanwälte München steht Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Bitte zögern Sie nicht, mit uns in Kontakt zu treten und werfen Sie gerne einen Blick auf die

Beurteilung unserer Tätigkeit durch unsere Mandanten.

Hans R. Suckert - Suckert & Collegen - Rechtsanwälte München

Herr Rechtsanwalt Suckert arbeitet spezialisiert auf dem Gebiet des Verkehrsrechts. Er ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltsverein.

Monika Daschner - Suckert & Collegen - Rechtsanwälte München

Frau Rechtsanwältin Daschner ist Fachanwältin für Verkehrsrecht und verfügt auf diesem Rechtsgebiet über eine langjährige Berufserfahrung. Sie bearbeitet insbesondere komplizierte Personen- und Sachgroßschäden.