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Ver­si­che­rungs­recht

Die Kanzlei Suckert & Collegen Rechts­an­wäl­te München ist im großen Umfang auf dem Gebiet des Ver­si­che­rungs­rechts tätig.

Jeder von uns hat zur Ver­mei­dung von Gefahren und Risiken für sich und gege­be­nen­falls seine Familie Ver­si­che­run­gen abge­schlos­sen. Der Ver­si­che­rer soll im Ver­si­che­rungs­fall, d.h. wenn ein Schaden eintritt, diesen Schaden dem Ver­si­che­rungs­neh­mer oder einem geschä­dig­ten Dritten ersetzen oder eine bestimmte Ver­si­che­rungs­sum­me auszahlen. Sehr häufig kommt es zwischen der Ver­si­che­rung und dem Ver­si­che­rungs­neh­mer zu Strei­tig­kei­ten über die Leis­tungs­ver­pflich­tung des Ver­si­che­rers bzw. über die Höhe der aus­zu­zah­len­den Ver­si­che­rungs­leis­tung. Die berech­tig­ten Ansprüche des Ver­si­che­rungs­neh­mers, aber auch berech­tig­ter Dritter zu prüfen und außer­ge­richt­lich oder gericht­lich durch­zu­set­zen, Regresse des Ver­si­che­rers gegen seinen Ver­si­che­rungs­neh­mer oder Dritte abzu­weh­ren, ist die Aufgabe des Ver­si­che­rungs­recht­lers.

Der Ver­si­che­rungs­ver­trag kommt, wie jeder andere Vertrag, durch zwei kor­re­spon­die­ren­de Wil­lens­er­klä­run­gen (vgl. Ver­trags­recht) zustande. Der Ver­si­che­rungs­neh­mer stellt einen Antrag, den der Ver­si­che­rer annimmt. Häufig wird der Antrag in Gegenwart des „Ver­si­che­rungs­ver­tre­ters“, Ver­mitt­lers oder Agenten aus­ge­füllt und unter­zeich­net. Dies sollte mit größter Sorgfalt geschehen, die Angaben voll­stän­dig und wahr­heits­ge­mäß sein, da unrich­ti­ge und/oder unvoll­stän­di­ge Angaben des Ver­si­che­rungs­neh­mers im Ver­si­che­rungs­fall zu emp­find­li­chen Nach­tei­len bis hin zum voll­stän­di­gen Wegfall der Ver­si­che­rungs­leis­tung führen können. Wird Ihnen eine Ver­let­zung dieser soge­nann­ten vor­ver­trag­li­chen Anzei­ge­pflicht vor­ge­wor­fen und die Ver­si­che­rungs­leis­tung ganz oder teilweise ver­wei­gert, so sollten sie die Hilfe eines qua­li­fi­zier­ten auf dem Gebiet des Ver­si­che­rungs­rechts tätigen Rechts­an­walts in Anspruch nehmen.

Der Ver­si­che­rer nimmt den Antrag nach Zeit­ab­lauf an, indem er den Ver­si­che­rungs­schein, auch Ver­si­che­rungs­po­li­ce genannt, über­sen­det. Lesen Sie den Ver­si­che­rungs­schein und die hiermit über­sand­ten Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen genau und prüfen Sie, ob das dort Nie­der­ge­leg­te dem Inhalt Ihres Antrages ent­spricht. Ist dies nicht der Fall, so empfehlen wir unver­züg­lich anwalt­li­che Hilfe in Anspruch zu nehmen, bevor Sie die soge­nann­te Erst­prä­mie bezahlen.

Nach Zustan­de­kom­men des Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges haftet der Ver­si­che­rer für das ver- sicherte Risiko, vor­aus­ge­setzt, der Ver­si­che­rungs­neh­mer hat die soge­nann­te Erst­prä­mie bezahlt und leistet auch die Fol­ge­prä­mi­en pünktlich. Sofern nicht eine vor­läu­fi­ge Deckung ver­ein­bart wurde, haftet der Ver­si­che­rer für einen ein­tre­ten­den Schaden erst nach Bezahlung der Erst­prä­mie. Wird eine Fol­ge­prä­mie nicht recht­zei­tig bezahlt, so kann sich der Ver­si­che­rer bei einem Scha­dens­ein­tritt auf Leis­tungs­frei­heit berufen wenn er den Versiche- rungs­neh­mer zuvor qua­li­fi­ziert gemahnt, also unter Setzung einer Zah­lungs­frist von min- destens zwei Wochen auf die Folgen der nicht recht­zei­ti­gen Zahlung der Fol­ge­prä­mie hin­ge­wie­sen hat. Wird die Erst­prä­mie vom Ver­si­che­rungs­neh­mer überhaupt nicht bezahlt, so kann der Ver­si­che­rer alter­na­tiv auf Zahlung klagen oder vom Vertrag zurück­tre­ten (vgl. Ver­trags­recht). Geht die Fol­ge­prä­mie nicht ein, so kann der Ver­si­che­rer nach qua­li­fi­zier­ter Mahnung den Vertrag fristlos kündigen (vgl. Ver­trags­recht).

Aber auch bei recht­zei­ti­ger Prä­mi­en­zah­lung kann der Ver­si­che­rer ganz oder teilweise von seiner Leis­tungs­pflicht befreit sein. Dies ist etwa der Fall bei grob fahr­läs­si­ger oder vor­sätz­li­cher (absicht­li­cher) Her­bei­füh­rung des Ver­si­che­rungs­fal­les, bei Vorliegen einer soge­nann­ten Oblie­gen­heits­ver­let­zung oder der soge­nann­ten Gefah­rerhö­hung.

Oblie­gen­hei­ten sind Ver­hal­tens­vor­schrif­ten, an die sich der Ver­si­che­rungs­neh­mer zu halten hat. Sie ergeben sich aus dem Gesetz und aus den ver­si­che­rungs­ver­trag­li­chen Bestim­mun­gen. Verstößt der Ver­si­che­rungs­neh­mer hiergegen, so kann er den Ver­si­che­rungs­schutz ganz oder teilweise verlieren, wenn die Oblie­gen­heits­ver­let­zung Einfluß auf den Eintritt des Ver­si­che­rungs­fal­les oder auf das Scha­dens­aus­maß hatte.

Unter­schie­den werden Oblie­gen­hei­ten vor Eintritt des Ver­si­che­rungs­fal­les(z.B. Schwarz­fahrt durch unbe­rech­tig­ten Fahrer, Fahren ohne Fahr­erlaub­nis, Trun­ken­heits­fahrt, etc.) und solche nach Eintritt des Ver­si­che­rungs­fal­les(z.B. uner­laub­tes Entfernen vom Unfallort, Unter­las­sen der Scha­den­an­zei­ge, Ver­let­zung der Auf­klä­rungs­ob­lie­gen­heit, etc.). Eine Ver­let­zung einer Oblie­gen­heit vor dem Ver­si­che­rungs­fall kann, falls sie vom Ver­si­che­rungs­neh­mer ver­schul­det ist, zur Leis­tungs­frei­heit des Ver­si­che­rers oder zur Kündigung des Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges durch den Ver­si­che­rer führen. Dem­ge­gen­über haftet der Ver­si­che­rer auch bei Vorliegen einer Oblie­gen­heits­ver­let­zung nach Eintritt des Ver­si­che­rungs­fal­les, wenn diese nicht grob fahr­läs­sig oder vor­sätz­lich erfolgte. War sie grob fahr­läs­sig, so haftet er gleich­wohl, wenn hierdurch die Fest­stel­lung des Ver­si­che­rungs­fal­les nicht erschwert oder ver­hin­dert wurde oder die Oblie­gen­heits­ver­let­zung keinen Einfluß auf den Umfang der Ver­si­che­rungs­leis­tung hatte.

Auch die soge­nann­te Gefah­rerhö­hung kann unter gewissen Vor­aus­set­zun­gen zu Leis­tungs­frei­heit des Ver­si­che­rers führen. Unter Gefah­rerhö­hung versteht man einen nach Abschluß des Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges ein­tre­ten­den Zustand, der den Eintritt eines Versiche- rungs­fal­les wahr­schein­li­cher werden läßt, bzw. die Gefahr in sich birgt, daß der Schaden sich im Falle des Ver­si­che­rungs­fal­les erhöht. Klas­si­sche Beispiele sind etwa die mehr als 60 Tage lang nicht bewohnte Wohnung oder das Baugerüst, aus welchen sich eine erhöhte Ein­bruchs­ge­fahr ergeben kann oder die Wei­ter­be­nut­zung eines nicht mehr ver­kehrs­si­che­ren Fahr­zeu­ges, Schlüs­sel­ver­lust, etc. Eine Gefah­rerhö­hung ist dem Ver­si­che­rer unver­züg­lich anzu­zei­gen. Geschieht dies nicht, so ist der Ver­si­che­rer im Falle des Eintritts des Ver- siche­rungs­fal­les von seiner Leis­tungs­ver­pflich­tung befreit, falls die Anzeige schuld­haft versäumt wurde. Ist noch kein Ver­si­che­rungs­fall ein­ge­tre­ten und erlangt der Ver­si­che­rer gleich­wohl von einer Gefah­rerhö­hung Kenntnis, die nicht angezeigt wurde, so kann er den Ver­si­che­rungs­ver­trag fristlos kündigen. War die Anzeige nicht schuld­haft versäumt worden, so wird die Kündigung erst nach Ablauf eines Monats wirksam.

Unter gewissen Vor­aus­set­zun­gen muß der Ver­si­che­rungs­neh­mer auch das Fehl­ver­hal­ten Dritter, soge­nann­ter Reprä­sen­tan­ten, oder mit­ver­si­cher­ter Personen vertreten. Ein Reprä­sen­tant nimmt die Rechte und Pflichten des Ver­si­che­rungs­neh­mers durch laufende Betreuung der ver­si­cher­ten Sache wahr. Für sein Verhalten haftet der Ver­si­che­rungs­neh­mer wie für eine eigene Oblie­gen­heits­ver­let­zung.

Sollte der Ver­si­che­rer sich wegen einer Oblie­gen­heits­ver­let­zung oder einer Gefah­rerhö­hung, bzw. angeblich schuld­haf­ter Her­bei­füh­rung eines Ver­si­che­rungs­fal­les von seiner Leistungs- ver­pflich­tung befreien wollen, so ist dringend die Inan­spruch­nah­me eines qua­li­fi­zier­ten anwalt­li­chen Rates angezeigt. Die Rechts­la­ge ist hier häufig nicht eindeutig und die Frage der Leis­tungs­frei­heit des Ver­si­che­rers ist wesent­lich komplexer, als sie in der hier gebotenen Kürze dar­ge­stellt werden kann. Dar­über­hin­aus sind bei Strei­tig­kei­ten mit Ver­si­che­run­gen auch stets die Pro­ble­ma­tik der Beweis­last­ver­tei­lung (wer muß was beweisen?) sowie Ver­jäh­rungs­fra­genund Kla­ge­fris­ten sowie der Pas­siv­le­gi­ti­ma­ti­on (wer ist zu verklagen?) im Auge zu behalten.

Die im Ver­si­che­rungs­recht tätigen Rechts­an­wäl­te der Kanzlei Suckert & Collegen Rechts­an­wäl­te München sind gerne bereit, Sie in diesen ver­si­che­rungs­recht­li­chen Fragen umfassend zu beraten und nach­drück­lich zu vertreten. Schwer­punkt­mä­ßig befassen wir uns mit Problemen der Kraft­fahrt­ver­si­che­rung, also der Kfz.-Haftpflichtversicherung, der Teil­kas­ko­ver­si­che­rung, der Voll­kas­ko­ver­si­che­rung und der Insas­sen­un­fall­ver­si­che­rung (vgl. Ver­kehrs­un­fall­recht), der privaten Haft­pflicht­ver­si­che­rung (vgl. Scha­den­er­satz­recht), mit allen Fragen der Rechts­schutz­ver­si­che­rung, der privaten Kran­ken­ver­si­che­rung, der privaten Unfall­ver­si­che­rung, der Lebens­ver­si­che­rung, der Berufs­un­fä­hig­keits­zu­satz­ver­si­che­rung, sowie schließ­lich der Haus­rats­ver­si­che­rung und der Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung, um die wich­tigs­ten zu nennen. Zögern Sie also nicht, im Bedarfs­fall unsere anwalt­li­che Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Sollten Sie über eine ein­tritts­pflich­ti­ge Rechts­schutz­ver­si­che­rung verfügen, so über­neh­men wir – für Sie kos­ten­frei – die voll­stän­di­ge Abwick­lung und Abrech­nung mit dieser.

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Herr Rechts­an­walt Suckert bear­bei­tet in der Kanzlei das Gebiet des Ver­si­che­rungs­rechts. Er ist Mitglied der Arbeits­ge­mein­schaft Ver­si­che­rungs­recht im Deutschen Anwalts­ver­ein.

Frau Rechts­an­wäl­tin Daschner verfügt über eine lang­jäh­ri­ge Berufs­er­fah­rung ins­be­son­de­re im Bereich des Ver­si­che­rungs­rechts, wobei sie sich schwer­punkt­mä­ßig mit Personen- und Sach­groß­schä­den befaßt. Sie ist dar­über­hin­aus Fach­an­wäl­tin für Ver­kehrs­recht.

Suckert & Collegen – Rechts­an­wäl­te München

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